Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 749/2020 vom 15.12.2020

Digitale Rats- oder Ausschusssitzungen

Die Arbeitsfähigkeit der kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse auch in Pandemiezeiten war wiederholt Gegenstand von Besprechungen mit dem Kommunalministerium und Vertretern der Landtagsfraktionen.

Der Gesetzgeber hat sich im Frühjahr auch im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie die kommunalen Vertretungen in Pandemiezeiten arbeitsfähig bleiben können. Er hat sich dabei bewusst gegen die Möglichkeit der Online-Sitzungen ausgesprochen. Ein Argument war dabei der Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 48 Abs. 2 GO NRW und der Gedanke, dass in einer Präsenzsitzung die Interaktion und der Austausch von Argumenten in einer unmittelbaren Diskussion intensiver sind als bei einer (insoweit stringenteren) Online-Sitzung.

Der Gesetzgeber hat damals ausdrücklich die Möglichkeiten der Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom Rat auf den Hauptausschuss eingeführt, da der Hauptausschuss personell deutlich kleiner besetzt ist als der Rat und pandemietauglich viel besser zusammentreten kann. Außerdem hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) in den Coronaschutzverordnungen sehr frühzeitig klargestellt, dass die kommunalen Vertretungen als Bestandteil des Staatsaufbaus eine Privilegierung bei den Versammlungsauflagen erfahren.

Insofern konnten Rats- und Ausschusssitzungen bislang auch immer trotz der Einschränkungen der Coronaschutzverordnungen rechtmäßig durchgeführt werden.

Die Geschäftsstelle wird die Thematik selbstverständlich weiterhin im Blick behalten und für möglichst praktikable Lösungen werben.

Az.: 13.0.37-002/001

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