Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 48/1997 vom 05.02.1997

Dienstvorgesetzter des hauptamtlichen Bürgermeisters

§ 53 Abs. 2 GO a.F. machte den Rat zum Dienstvorgesetzten des Gemeindedirektors. Für den hauptamtlichen Bürgermeister enthält die neue Gemeindeordnung keine Vorschriften dazu, wer Dienstvorgesetzter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist. Das Innenministerium teilte hierzu mit:

"Der (hauptamtliche) Bürgermeister sowie Landrat haben mangels ausdrücklicher Regelung in der Gemeindeordnung und Kreisordnung keinen Dienstvorgesetzten. Dies gilt nicht nur für den unmittelbar gewählten Bürgermeister/Landrat, sondern auch für den bei einer notwendigen Zwischenwahl vom Rat bzw. Kreistag zu wählenden Bürgermeister/Landrat. Eine unterschiedliche rechtliche Handhabung in dieser Frage ist nicht begründet. Ich teile daher auch nicht die Auffassung, daß bei einer Wahl des Bürgermeisters/Landrats durch den Rat/Kreistag die Dienstvorgesetzteneigenschaften des Rates/Kreistages begründet wird.

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) ist Dienstvorgesetzter für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsgrecht bestimmte Stelle. Da die Gemeinde-/Kreisordnung für den Bürgermeister/Landrat keine besondere Regelung trifft, kann der Rat/Kreistag für den Bürgermeister/Landrat nicht Dienstvorgesetzten sein. Er nimmt allerdings im Einzelfall Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr, z.B. bei umfangreichen Nebentätigkeiten und längeren Auslandsdienstreisen.

Nach wie vor Geltung hat allerdings § 3 Abs. 1 Nr. 2 LBG, wonach für die Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes oberste Dienstbehörde ist. Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz z.B. erläßt im Rahmen des Beamtenverhältnisses die oberste Dienstbehörde den Widerspruchsbescheid. In diesen Fällen sind daher Rat/Kreistag oberste Dienstbehörde gegenüber Bürgermeister/Landrat."

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß nach § 195 Abs. 6 Satz 2 Landesbeamtengesetz die Aufsichtsbehörde bestimmte Aufgaben des Dienstvorgesetzten in einigen Fällen (Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes) wahrnimmt; die Genehmigung umfangreicher Nebentätigkeiten oder längerer Auslandsdienstreisen gehört hierzu nicht. Weitere Aufgabenzuweisungen hinsichtlich der Aufgaben eines Dienstvorgesetzten an den Rat oder an die Aufsichtsbehörde enthält das Landesbeamtengesetz nicht. Hieraus schließt die Geschäftsstelle, daß auch bei umfangreichen Tätigkeiten und längeren Auslandsdienstreisen der Rat nicht befugt ist, Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrzunehmen.

Az.: I/2-020-08-62

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