Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 560/2011 vom 11.11.2011

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

Der Umweltausschuss des Landtages hat am 9.11.2011 an der Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen weiter festgehalten (§ 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW). Die Landtags-Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten im Landtags-Plenum bereits am 29.6.2011 einen gemeinsamen Entschließungsantrag verabschiedet (Landtags-Drucksache 15/2165). Irritationen waren zwischenzeitlich dadurch aufgetreten, weil im Wirtschaftsausschuss des Landtages am 12.10.2011 ein Antrag der FDP-Fraktion mit den Stimmen der CDU-Fraktion und der Fraktion der Linken angenommen worden ist, wonach der Landtag die Landesregierung auffordern soll, nach dem Vorbild Niedersachsen, die starren Fristen für die Dichtheitsprüfung aufzuheben und den Kommunen die Möglichkeit zu geben, entsprechende Regelungen durch Satzung zu erlassen. Der federführende Ausschuss des Landtages ist allerdings nicht der Wirtschaftsausschuss, sondern der Umweltausschuss. Dieser tagte am 9.11.2011. Die CDU-Landtagsfraktion zog für die Sitzung des Umweltausschusses am 9.11.2011 ihren ursprünglich gestellten Entschließungsantrag (Landtags-Drucksache 15/1650) am 7.11.2011 zurück. Dieses wurde damit begründet, dass bereits ein gemeinsamer Entschließungsantrag (Landtags-Drucksache 15/2165) am 29.6.2011 im Landtags-Plenum gefasst worden sei.  Insgesamt wurde das Thema „Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ am 9.11.2011 im Umweltausschuss des Landtages auf die Sitzung im Dezember 2011 vertagt. Gleichzeitig wurde auch der FDP-Antrag (Landtags-Drucksache 15/1548) vertagt, der bereits am 12.10.2011 im Wirtschaftsausschuss behandelt wurde. Die Vertagung erfolgte, weil in einigen Punkten noch Klärung herbeigeführt werden soll.

Damit besteht der Grundkonsens zwischen den Fraktionen der CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Landtags-Drucksache 15/2165) erst einmal weiter. In der gemeinsamen Entschließung der Landtags-Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Landtags-Drucksache 15/2165) wird allerdings eine „drucklose Wasserdurchfluss-Prüfung“ gefordert. Hier sieht die CDU-Landtagsfraktion weiteren Klärungsbedarf. Das Umweltministerium wird hierzu eine Klärung herbeiführen. Derzeit bleibt allerdings die TV-Untersuchung (optische Inspektion) die beste Prüfmethode, weil nur bei dieser Prüfmethode gesehen werden kann, welche Schäden wo genau vorliegen und auch ein Abgleich mit dem Bildreferenzkatalog in dem Erlass des Umweltministeriums vom 17.6.2011 erfolgen kann. Im Gegensatz dazu kann bei einer Wasserprüfung (Wasserfüllstandmessung oder mit Wasserdruckprüfung) oder Luftprüfung oder einer „drucklosen Wasserdurchfluss-Prüfung“ nur festgestellt werden, ob die Leitung dicht oder undicht ist. Welche Schäden an welcher Stelle genau bestehen, kann nicht festgestellt bzw. gesehen werden. Eine TV-Untersuchung macht allerdings dann wenig Sinn, wenn eine Leitung völlig neu gebaut worden ist, weil dann z. B. nicht gesehen werden kann, ob die Dichtungsringe eingebaut worden sind. Insbesondere aus Gründen der Gewährleistung empfiehlt sich deshalb bei neu gebauten Leitungen die Durchführung einer Druckprüfung. Außerdem ist in Fremdwasserschwerpunktgebieten die Landesförderung für die Sanierung von privaten Abwasserleitungen (maximal 200,- Euro pro laufenden Meter nach Ziffer 6.3 des Investitionsprogramms Abwasser) zurzeit daran geknüpft, dass eine Wasserprüfung gemacht worden ist. Wird also nur eine TV-Untersuchung durchgeführt, so gibt es keine Förderung. Deshalb bietet sich in Fremdwasserschwerpunktgebieten (und nur dort) eine Kombinationsprüfung aus TV-Untersuchung und Wasserprüfung an, wenn der Grundstückseigentümer Interesse an einer Förderung hat. Vor diesem Hintergrund sollte sich ein Grundstückeigentümer im eigenen Interesse vor Durchführung einer Dichtheitsprüfung immer durch Rücksprache mit der Stadt/Gemeinde vergewissern, welche Prüfmethode angezeigt ist. Bei normaltypischen Grundstücksgrößen kostet eine TV-Untersuchung nach den bisher bekannten Erfahrungssätzen ca. 80 € pro Stunde, wobei durchschnittlich ca. 3 Stunden für die Untersuchung anzusetzen sind, so dass mit ca. 240 € an Kosten zu rechnen ist. Eine Wasserdruckprüfung gibt es bereits ab 160 €. Es werden auch Kombinationsprüfungen (TV-Untersuchung und Wasserdruckprüfung) für ca. 350 € angeboten.

Es wird nach dem derzeitigen Stand nach den Erlassen zu § 61 a LWG NRW vom 5.10.2010 und 17.6.2011 in Kürze einen weiteren dritten Erlass geben. Die neue Mustersatzung des StGB NRW zu § 61 a LWG NRW wird deshalb erst dann fertig gestellt und herausgegeben, wenn die noch offenen Fragen geklärt sind. Unabhängig davon ist § 61 a LWG NRW weiterhin gültiges Landesrecht. § 61 a LWG NRW ist auch nicht verfassungswidrig. Denn auch nach dem In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) am 01.03.2010 ist § 61 a LWG NRW gültiges Landesrecht. In § 61 Abs. 2 WHG ist geregelt, dass der Betreiber eine Abwasseranlage, wozu auch private Abwasserleitungen gehören, verpflichtet ist, deren Zustand, Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb selbst zu überwachen. Der Bund hat diese Überwachungspflicht durch Erlass einer Rechtsverordnung nicht näher geregelt, so dass landesrechtliche Regelungen wie etwa in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Hessen weiter gelten. Der Bund hat zurzeit nicht vor, zu § 61 Abs. 2 WHG (Überwachungspflicht für private Abwasserleitungen) eine Rechtsverordnung erlassen (Aussage von Herrn Dr. Wendenburg — Bundesumweltministerium  — in der Landtags-Anhörung am 6.7.2011 — Landtags-Protokoll Apr 15/249).

Der Landesgesetzgeber hat vorgegeben (§ 61 a Abs. 3 und 4 LWG NRW), dass eine Dichtheitsprüfung bei der Ersterrichtung einer Abwasserleitung (Neubau), bei einer Änderung einer Abwasserleitung (insbesondere Sanierung) und spätestens bis zum 31.12.2015 durchzuführen ist, wenn eine Abwasserleitung, die Schmutzwasser führt, noch nie auf Dichtheit geprüft worden ist. Diese gesetzliche Frist kann die Stadt/Gemeinde durch Erlass einer Satzung nach § 61 a Abs. 5 LWG NRW abändern. In Wasserschutzgebieten besteht die Pflicht zum Erlass einer solchen Satzung für solche Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (bei häuslichem Abwasser) und vor dem 01.01.1990 (bei gewerblichen/ industriellen Abwasser) errichtet worden sind. Hat eine Gemeinde danach Wasserschutzgebiete und befinden sich dort die vorstehend genannten alten privaten Abwasserleitungen, so muss die Stadt die gesetzliche Frist (31.12.2015) durch Satzung verkürzen. In allen anderen Fällen kann die Stadt/Gemeinde es auch dabei belassen, dass sie überhaupt keine Satzung erlässt. Dann gilt die gesetzliche Prüfpflicht (31.12.2015). Alternativ hierzu ist es aber auch möglich, die gesetzliche Frist durch Satzung zu verkürzen oder zu verlängern. Bei einer Verlängerung ist eine Verlängerung der Prüffrist bis maximal 31.12.2023 aufgrund der Erlasse des Umweltministeriums vom 05.10.2010 und 17.06.2011 möglich.

Informationen zur Dichtheitsprüfung finden sich außerdem unter www.lanuv.nrw.de. Auf der Startseite befindet sich die Informationszeile „Dichtheitsprüfung von Hausanschlüssen“. Durch einen Klick kommt man zu einer weiteren Seite wo unter der Rubrik „Aktuelles“ die seit dem 17.06.2011 geltende Muster-Bescheinigung, der Bildreferenzkatalog, Hinweise zur Dichtheitsprüfung und der Erlass des Umweltministeriums vom 17.06.2011 abgerufen werden können. Außerdem ist die Liste der Sachkundigen einsehbar, die Dichtheitsprüfungen durchführen (ca. 2800 Sachkundige).

Abschließend wird auf Folgendes hingewiesen: Zunächst geht es nur um die schlichte Durchführung einer Dichtheitsprüfung. Ob überhaupt und wenn ja, wie eine defekte private Abwasserleitung saniert werden muss, entscheidet sich erst nach der durchgeführten Dichtheitsprüfung, d. h. wenn das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vorliegt. Dieses Ergebnis muss zunächst sorgfältig ausgewertet werden. Der Zeitraum, in dem anschließend die Sanierung eventuell durchgeführt werden muss, richtet sich nach dem festgestellten Schadensbild. Die Gemeinde entscheidet hier, ob alsbald, mittelfristig oder wegen geringer Schäden zunächst nicht saniert werden muss. Insoweit gibt der Erlass des Umweltministeriums vom 17.6.2011 zu § 61 a LWG NRW eine ergänzende Hilfestellung. In diesem Erlass werden auf der Grundlage eines Bildreferenzkataloges Schadensbilder an Abwasserleitungen gezeigt. Die Schäden an privaten Abwasserleitungen werden dabei in drei Schadenskategorien eingeteilt: Schadensklasse A (groß) - Sanierungszeitraum: möglichst innerhalb von 6 Monaten; Schadensklasse B (mittel): Sanierungszeitraum: möglichst innerhalb von 5 Jahren; Schadensklasse C (gering): es erfolgt überhaupt keine Sanierung, sondern eine Neubeurteilung im Rahmen der wiederholten Dichtheitsprüfung, die erst wieder in 20 Jahren ansteht. Der Erlass stellt ausdrücklich klar, dass letzten Endes immer die Gemeinde darüber entscheidet, wann eine defekte private Abwasserleitung saniert werden muss. Das Letztentscheidungsrecht der Gemeinde ist besonders wichtig, weil grundsätzlich eine Sanierung von defekten privaten Abwasserleitungen dann erfolgen sollte, wenn zeitgleich der öffentliche Abwasserkanal saniert wird, soweit das festgestellte Schadensbild dieses zulässt. Bei der Sanierung einer defekten Abwasserleitung geht es außerdem darum, zunächst sorgfältig zu prüfen, welche Sanierung am kostengünstigsten ist. Hier haben Erfahrungen in Städten und Gemeinden gezeigt, dass eine Rücksprache mit der Stadt für den Grundstückseigentümer Sanierungskosten sparen kann. So lautete ein Sanierungsangebot auf 17.000 €. Nach Rücksprache mit der Stadt bezahlte der Grundstückseigentümer lediglich 1.000 € für die Sanierung. In einem weiteren Fall betrug das Sanierungsangebot 13.000 €. Saniert wurde nach Rücksprache mit der Stadt für lediglich 3.000 €.

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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