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StGB NRW-Mitteilung 284/2017 vom 26.04.2017

Dauererhaltung der Gräber von Sinti und Roma aus der NS-Zeit

Die Interessenvertretungen der Sinti und Roma in Deutschland fordern bereits seit dem Jahr 2004, „dass die derzeit schätzungsweise 2.600 in Deutschland liegenden Grabstätten NS-verfolgter Sinti und Roma dauerhaft als Familiengedächtnisstätten und als öffentliche Lernorte in staatliche Obhut genommen werden.“ (Zentralrat Deutscher Sinti und Roma e.V., Schriftenreihe Band 10: Dauerhafter Erhalt der Grabstätten NS-verfolgter Sinti und Roma, Heidelberg 2016, S. 6.)

Dieses Ansinnen hat durchaus nennenswerten politischen und gesellschaftlichen Rückhalt gefunden. Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen (Beitritt durch Bremen) brachten 2012 einen Antrag in den Bundesrat ein, der vorsah, den Opferbegriff des Gräbergesetzes (GräbG) — darin ist die Pflege der Gräber unmittelbarer Opfer der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten auf Kosten des Bundes geregelt — dahingehend zu erweitern, „dass die Gräber aller Sinti und Roma, die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung gewesen sind, öffentlich gepflegt und auf Dauer erhalten werden — und zwar unabhängig davon, ob eine Kausalität zwischen Verfolgung und Tod besteht oder der Stichtag des Gräbergesetzes (31. März 1952) eingehalten ist“ (Bundesratsdrucksache 543/12 vom 12.09.2012, S. 3).

Der Bundesrat machte sich diese Initiative auch zu Eigen und forderte die Bundesregierung auf, „sicherzustellen, dass die in Deutschland liegenden Gräber der Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen, die nicht unter den Schutz des Gräbergesetzes fallen, öffentlich gepflegt und auf Dauer erhalten werden“ (Bundesratsdrucksache 543/12(B) vom 12.10.2012).

Die Bundesregierung — hier vertreten durch das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) — brachte in einer daraufhin veröffentlichten Stellungnahme jedoch grundlegende Bedenken gegen das angedachte Verfahren vor: „Wenn die Kausalität zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Tod und die Stichtagsregelung, die dem Ziel der Beweiserleichterung diente, nicht mehr gelten sollen, wird ein neuer und juristisch wenig präziser Opferbegriff eingeführt, der zu Rechtsstreitigkeiten führen könnte. Langjährige Gerichtsverfahren über den individuellen Opferstatus dürften jedoch dem Andenken der Betroffenen nicht angemessen sein und sollten auch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit vermieden werden. […] Wir sollten an der bisherigen Opferdefinition des Gräberrechtes festhalten.“ (Bundesratsdrucksache zu 543/12(B) vom 18.03.2013).

Seitdem haben sich die gesetzgebenden Organe weder des Bundes noch des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Thematik weiter befasst. In einigen anderen Bundesländern existieren landesrechtliche Regelungen, die den Erhalt der Gräber auf Kosten des Landes ermöglichen. Diese Regelungen stellen im Verständnis der jeweiligen Landesgesetzgeber Übergangsvorschriften dar, die bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung gelten sollen. Ob es eine solche Regelung auf Bundesebene irgendwann geben wird, ist derzeit nicht absehbar: Bund und Länder haben am 08.12.2016 im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin einen grundsätzlich befürwortenden Beschluss zum Ruherecht für Grabstätten der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Sinti und Roma gefasst.

Hinsichtlich der Kostentragung — der Bund möchte die Friedhofsgebühren allenfalls anteilig übernehmen — und der rechtlichen Ausgestaltung ist bislang keine Einigkeit hergestellt worden. Möglich erscheint der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung, durch den sich Bund und Länder gegenseitig zur jeweils hälftigen Übernahme der Kosten verpflichten. Da eine entsprechende Vereinbarung bislang aber nicht geschlossen worden ist, existiert derzeit gleichsam keine Möglichkeit der Friedhofsträger zur Erlangung eines Kostenausgleichs von der Bundes- oder Landesseite.

Auf Basis der derzeit geltenden Rechtslage besteht für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich auch keine Pflicht zur dauerhaften Erhaltung der Gräber von Sinti und Roma. In vielen Fällen wird die dauerhafte Erhaltung zwar rechtlich möglich sein, zum Beispiel über den Denkmalschutz oder Ausnahmetatbestände im Ortsrecht (etwa die Zuerkennung von Ehrengräbern). Die Kosten für die dauerhafte Erhaltung der Grabstätten wären dann aber bis auf weiteres vollständig und ohne Erstattungsmöglichkeit von der Kommune zu tragen, die sich für die Erhaltung entschieden hat. Ob — und falls ja: inwieweit — dies angemessen ist, ist letztlich eine kommunalpolitische Entscheidung. In jedem Fall erscheint es unabhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen empfehlenswert, die Übernahme einer freiwilligen dauerhaften Graberhaltung unter den Vorbehalt der künftigen Finanzierbarkeit zu stellen.
Weitere Informationen finden sich im Internet unter https://goo.gl/PlNROy (Informationsseite des BMFSFJ).

Az.: 46.6-020/001

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