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StGB NRW-Mitteilung 145/2021 vom 26.02.2021

COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung

Die Geschäftsstelle informiert über den Beschluss des Deutschen Bundestages zur COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung.

Unter den aktuellen Bedingungen der Pandemie ist die Durchführung von Versammlungen zur Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl des 20. Deutschen Bundestages am 26. September 2021 zumindest teilweise unmöglich. Aus diesem Grund hat der Bundestag die COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung erlassen, welche am 3. Februar 2021 in Kraft getreten ist. Sie wird spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft treten.

Die Verordnung ermöglicht Wahlvorschlagsträgern, bei der Aufstellung der Wahlbewerber für die Kreiswahlvorschläge und Landeslisten zur Bundestagswahl 2021 abweichend von den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und gegebenenfalls den Satzungen der Parteienversammlungen mit elektronischer Kommunikation durchzuführen oder die Wahlbewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen im schriftlichen Verfahren zu wählen. Wahlvorschlagsträger können außerdem in ihrer Satzung festgelegte Mindestteilnehmerzahl verringern, um die Beschlussfähigkeit sicherzustellen.

Die Verordnung enthält ferner Regelungen zur Durchführung der Schlussabstimmung über die Wahlbewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen, die per Urnen- oder Briefwahl oder als Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden muss.

Die Wahlvorschlagsberechtigten entscheiden frei, ob und wie sie von den Möglichkeiten der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung Gebrauch machen. Sie können daher weiterhin Präsenzversammlungen durchführen, soweit das Pandemiegeschehen dies vor zulässt.

Um den Wahlvorschlagsträger die Anwendung der COVID, 19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung zu erleichtern, ist die dazugehörige Handreichung kostenlos unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bundeswahlleiter.de

Az.: 10.1.2-002/001

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