Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 590/2020 vom 13.07.2020

BVerwG zur Klärschlammentsorgung

Das BVerwG hat mit Urteil vom 08.07.2020 (– 7 C 19.18 - ) entschieden, dass das Wasserrecht nicht mehr auf Klärschlamm anzuwenden ist, wenn er auf einem Grundstück abgelagert wird, auf welchem eine Kläranlage bereits stillgelegt worden ist. Zwar umfasst die Abwasserbeseitigung gemäß § 54 Abs. 2 WHG grundsätzlich auch das Entwässern von Klärschlamm. Es muss aber zumindest noch ein funktioneller Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung vorhanden sein. Dieses ist nicht mehr der Fall, wenn auf dem Grundstück, auf welchem der Klärschlamm gelagert wird, eine Kläranlage bereits stillgelegt worden ist (so auch die Vorinstanz: OVG NRW, Urt. v. 13.08.2017 – 20 A 601/14 -). Da der Klärschlamm zudem nicht deponiefähig ist, sind – so das BVerwG – auch die Rechtvorschriften über die Stilllegung einer Abfalldeponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig, so dass die abfallrechtliche Beseitigungsanordnung der zuständigen Abfallbehörde nicht zu beanstanden war, den Klärschlamm, der auf dem Grundstück unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagert wurde, auszuheben und ihn als Abfall einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.

Az.: 24.1.1. qu

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