Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 649/2020 vom 16.10.2020

BVerwG zu Anlagen am Gewässer

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in seinem Urteil vom 29.04.2020 (Az. 7 C 29.18 – abrufbar unter: bundesverwaltungsgericht.de/Entscheidungen) mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Anlage an einem Gewässer im Sinne des § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorliegt. Gemäß § 36 Abs. 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unterirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Typische Anlagen an Gewässern sind z. B. Brückenbauwerke, Kastendurchlässe und Gewässerverrohrungen. Die Vorschrift des § 36 WHG will – so das BVerwG – unabhängig von den Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltung schädliche Veränderungen des Gewässers durch Anlagen vermeiden und dient deshalb dem Zweck, die Anlagen zu bestimmen, die unterhaltungsrechtlich selbständig zu betrachten sind, mit der Folge, dass nicht der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht, sondern der Anlageneigentümer für die Anlage verantwortlich ist.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein so genanntes Krebswehr als eine Anlage an einem Gewässer (§ 36 WHG) angesehen werden kann.

Das BVerwG stellt klar, dass es bei dem so genannten Krebswehr nicht um eine Anlage in, an, über oder unter einem oberirdischen Gewässer handelt. Ob eine Anlage im Sinne des § 36 WHG vorliegt, hängt – so das BVerwG – davon ab, ob die in Rede stehende Anlage selbständig zu betrachten ist oder ob sie als Gewässerbestandteil in die Unterhaltungslast und Unterhaltungspflicht des Trägers der Gewässerunterhaltungspflicht fällt. Dieses richtet sich nach der Ausgestaltung und der Funktion der in Rede stehenden Anlage. Danach stellt ein so genanntes Krebswehr unterhaltungsrechtlich einen Bestandteil des Gewässers selbst dar. Im Unterschied zu Kulturstauen, die anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken wie der Fischhaltung dienen, oder Stauanlagen zur Gewinnung von Elektrizität, dient das Krebswehr einschließlich einer Fischaufstiegsanlage wasserwirtschaftlichen Zwecken. Mit dem Krebswehr soll durch Anstauung des Wasserstandes erreicht werden, dass auch ein See in seinem Bestand erhalten wird. Die Erhaltung eines Gewässers ist aber ein Kernbestandteil der Unterhaltungslast (Gewässerunterhaltungspflicht), wie sich aus den in den Regelbeispielen des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 WHG genannten Unterhaltungszielen ergibt. Auch eine Fischaufstiegsanlage dient dem Zweck der Erhaltung des Sees, der beeinträchtigt wird, wenn es im See keine Fische mehr gibt. Hinzu kommt nach dem BVerwG, dass das Krebswehr einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss sicherstellt, weshalb der zur Unterhaltung verpflichtete Wasser- und Bodenverband auch das so genannte Krebswehr im Rahmen der Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht zu unterhalten habe.

Az.: 24.0.15 qu

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