Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 101/2021 vom 23.02.2021

BVerwG: Natura 2000-Vorschriften vermitteln keinen Drittschutz

Ein Eigentümer von mehreren Grundstücken, die in einem FFH-Gebiet liegen, kann sich gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft nicht auf die Verletzung der Natura 2000-Regeln berufen. Die Vorschriften über den Schutz von Natura 2000-Gebieten vermittelten keinen Drittschutz, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.02.2021 (7 C 3.20).

Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage. Er ist Eigentümer benachbarter Grundstücke, die zum FFH-Gebiet „Obere Schwentine" in Schleswig-Holstein gehören. Da seine auf Aufhebung der Genehmigung gerichtete Klage in den Vorinstanzen erfolglos war, legte der Kläger Revision ein.

Das BVerwG hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und die Revision abgewiesen. Die Vorschriften der Europäischen Union und des nationalen Rechts über den Schutz von Natura 2000-Gebieten dienten alleinig dem Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu bewahren oder wiederherzustellen. Einen Bezug zu den Interessen Einzelner ließen sie nicht erkennen. Anders als Naturschutzverbände seien Einzelne nicht berechtigt, Verstöße gegen Naturschutzrecht unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Auch das Grundrecht auf Eigentum gebiete es nicht, die im öffentlichen Interesse erlassenen Schutzvorschriften für Natura 2000-Gebiete zugunsten des Eigentümers unter Schutz gestellter Grundstücke als drittschützend auszulegen und ihm ein Klagerecht einzuräumen.

Az.: 26.0.1-001/001 gr

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