Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 774/2020 vom 22.12.2020

BVerwG: Frist für Vorkaufsrecht beginnt mit Wirksamkeit des Kaufvertrags

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 28.08.2020 (4 B 3.20) festgestellt, dass die Zwei-Monats-Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB erst mit Eintritt des Vorkaufsfalls, also mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags, zu laufen beginnt.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt veräußerte eine Eigentümerin im November 2011 zwei Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag auf der Grundlage einer Grundstücksversteigerung an den Erwerber E. Auf Anfrage des Notars, u. a. zu einem bestehenden Vorkaufsrecht, im Februar 2012 teilte die Gemeinde im März 2012 schriftlich mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht ausüben werde. Im Mai 2012 erfolgte die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Bescheid.

E hat diesen Bescheid mit der Begründung vor dem Verwaltungsgericht angefochten, die Zwei-Monats-Frist für die Wahrnehmung des Vorkaufsrechts sei im Mai 2012 bereits abgelaufen gewesen. Die Frist beginne mit der Kenntnis der Gemeinde über den Abschluss des Kaufvertrags (Februar 2012) zu laufen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das OVG wies die Berufung der E zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich E mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BVerwG.

Entscheidung

Der Senat sieht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Streitigkeit dreht sich um die Frage, ob die in § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts festgelegte Zwei-Monats-Frist (schon) mit der Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags an die Gemeinde zu laufen beginnt oder ob als weitere Voraussetzung für den Fristbeginn der Eintritt der Wirksamkeit des Kaufvertrags (und sodann dessen Mitteilung) zu fordern ist. Der Senat folgt der Auffassung des OVG, dass erst die Mitteilung über das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags die Frist in Gang setze.

Ein solcher liege vor, wenn alle nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen erteilt worden seien. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB verweise u. a. auf § 463 BGB. Zu dieser Vorschrift, die die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts im Privatrecht normiere, bestehe eine gefestigte Rechtsprechung, der zufolge das Ausübungsrecht an das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags geknüpft sei.

Bis zu diesem Zeitpunkt könnten Verkäufer und Käufer den Vertrag "willkürlich" aufheben und damit das Vorkaufsrecht gegenstandslos machen. Der Vorkaufsberechtigte habe kein Recht auf den Eintritt des Vorkaufsfalls. Die Zwei-Monats-Frist beginne damit bei § 463 BGB erst mit der Wirksamkeit des Kaufvertrags zu laufen. Dass für das Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB Abweichendes gelten könnte, sei nicht ersichtlich. Auch der Beginn der Ausübungsfrist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB hänge daher von der Wirksamkeit des Kaufvertrags ab.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Die Zwei-Monats-Frist "nach Mitteilung des Kaufvertrags" gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB dient der Rechts- und Investitionssicherheit der Vertragsparteien und ist als gesetzliche Ausschlussfrist ausgestaltet. Angesichts dieser Funktion sind – auch aus Gründen der Rechtsklarheit – die Voraussetzungen für das „Ingangsetzen“ der Frist präzise zu bestimmen. Zudem muss den bauplanerischen bzw. städtebaulichen Interessen der Gemeinde Rechnung getragen werden.

Daher ist es sachgerecht, das Tatbestandsmerkmal der "Mitteilung des Kaufvertrags" unmissverständlich zu konturieren. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Mitteilung so klar und vollständig sein muss, dass die Gemeinde ohne Weiteres feststellen kann, was zu welchen Bedingungen verkauft worden ist. Dies aber ist nur sinnvoll möglich, wenn sich die Mitteilung als "Startschuss" der Frist auf einen wirksamen Kaufvertrag, seinen Inhalt und seine Wirksamkeitsvoraussetzungen bezieht.

Az.: 20.1.1.3-001/002 gr

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search