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StGB NRW-Mitteilung 133/2018 vom 07.02.2018

Bundesverwaltungsgerichts-Präsident zu Belastung durch Asyl-Prozesse

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, hat anlässlich der 24. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht des deutschen Anwaltsinstituts in Leipzig auf die Herausforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die dramatische Zunahme asylrechtlicher Streitigkeiten hingewiesen. Die Eingangszahlen in Asylsachen bei den 51 Verwaltungsgerichten sind von gut 45.000 im Jahr 2014 auf 400.000 im Jahr 2017 gestiegen und machen dort mittlerweile etwa drei Viertel der Gesamtbelastung aus.

Die Eingangszahlen im Asylbereich überlasten die Gerichte und verlängern die Laufzeiten der Verfahren nicht nur im Asylbereich. Zwar haben die Länder die Zahl der Richterstellen in den vergangenen zwei Jahren erhöht. Allerdings steht der Zunahme an Verfahrenseingängen in diesem Zeitraum um 120 Prozent eine Zunahme an Vollzeitstellen für Richter um lediglich 15 Prozent gegenüber.

Die Verfahrenszahl je Richter hat sich demzufolge von 143 im Jahr 2011 bis heute mehr als verdoppelt. Auch aus kommunaler Sicht muss der Stau bei den Verwaltungsgerichten schnellstmöglich abgebaut werden, um die Asylverfahren zu beschleunigen und Klarheit über die Bleibeperspektive der Asylbewerber zu schaffen. 

Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert hält neben der Verbesserung der personellen und sachlichen Ausstattung der Verwaltungsgerichte Änderungen des Asylprozessrechts für dringend geboten. Über die vom Gesetzgeber bereits vorgesehene Sprungrevision in Asylsachen hinaus könnte eine weitere Erleichterung des Rechtsmittelzugangs zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung beitragen. Ferner sollte das Zurückverweisungsverbot für die Berufungsgerichte beseitigt werden.

Die 1992 zur Verfahrensbeschleunigung eingeführte Sonderregelung erweist sich zunehmend als kontraproduktiv. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Asylgesuch nicht individuell geprüft, sondern eine Gruppenverfolgung angenommen hat und das Berufungsgericht das für falsch hält. In diesen Fällen muss die Einzelfallprüfung nachgeholt werden, wofür das Verwaltungsgericht eingerichtet ist, ein Oberverwaltungsgericht aber regelmäßig nicht.

Hier erweist sich das Zurückverweisungsverbot als überaus hinderlich. Schließlich sollte in Erwägung gezogen werden, die Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylprozess in einem gewissen Ausmaß auf tatsächliche Feststellungen zu erstrecken und damit sogenannte „Länderleitentscheidungen“ zu ermöglichen (Quelle: DStGB Aktuell 0518 vom 02.02.2018).

Az.: 16.1.2-005/001

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