Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 134/1999 vom 05.03.1999

Bundesverwaltungsgericht zur Hundesteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 28.11.1997 (Az.: 8 B 224.97) entschieden, daß der bundesverfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) einer satzungsrechtlichen Bestimmung nicht entgegensteht, die als Hundehalter und damit als Schuldner der Hundesteuer denjenigen bezeichnet, der einen Hund im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Einwand der Beschwerde, mit dieser Bestimmung werde in unzulässiger Weise ein tatsächlich nicht betriebener Aufwand des herangezogenen Steuerpflichtigen unterstellt, greift nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht durch. Der Satzungsgeber könne sich nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um ein "Massengeschäft" handele, seien typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen. Das sei hier ersichtlich der Fall, zumal die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt die Duldung oder das Einvernehmen des herangezogenen Haushaltsmitglieds voraussetze.

Az.: IV/1 933-01

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