Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 732/2017 vom 20.11.2017

Bundesverwaltungsgericht zu Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.11.2017 (Az. 9 C 15.16 und 9 C 16.16) entschieden, dass die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW (WasEG NRW) nicht zu beanstanden ist. Das Land NRW erhebt das Entgelt u. a. für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Wasserentnahme nach dem Wasserhaushaltgesetz des Bundes erlaubnispflichtig ist.

Diese Erlaubnispflicht gilt von engen Ausnahmen abgesehen auch für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Das Entgelt betrug zum damaligen Zeitpunkt von 4,5 Cent je m3. Seit dem Jahr 2011 setzt die Entgelterhebung nach dem WasEG NRW nicht mehr voraus, dass das entnommene Wasser einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Weggefallen ist ebenso die frühere Entgeltbefreiung bei der Gewinnung von Bodenschätzen (so genanntes Bergbauprivileg). Für die Kühlwassernutzung gilt dagegen nach wie vor ein ermäßigter Entgeltsatz.

Die Klägerin des Verfahrens mit dem Az. 9 C 15.16 nutzt zur Kieswäsche Wasser aus einem Baggersee, der überwiegend durch Kiesgewinnung auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken entstanden ist. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes für Entnahmen aus diesem Gewinnungssee gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) verstoße. Außerdem werde die verarbeitende Industrie durch die Entgeltermäßigungen für zu Kühlzwecken genutztes Wasser gegenüber der Rohstoffindustrie ungerechtfertigt bevorzugt.

Die Klägerin in dem Verfahren mit Az. 9 C 16.16 betreibt für die Versorgung von Braunkohlekraftwerken 3-Tagebau-Betriebe. Zur Gewinnung der Braunkohle muss zuvor das Grundwasser aus den Lagerflächen entnommen werden. Ein Teil des entnommenen Wassers wird ungenutzt dem Oberflächengewässer eingeleitet. Die Klägerin beanstandete die Entgelterhebung, weil sie das Wasser nicht wirtschaftlich nutzt, sondern lediglich beseitigt.

Das BVerwG sieht das Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW in vollem Umfang als mit dem Grundgesetz vereinbar an. Für die Erhebung von nicht-steuerlichen Abgaben ist — so das BVerwG - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine besondere sachliche Rechtfertigung erforderlich. Auch müssen sich solche Abgaben hinreichend deutlich von Steuern unterscheiden. Diesen Anforderungen wird die landesrechtliche Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes NRW gerecht.

Ein abschaffungsfähiger Sondervorteil liegt — so das BVerwG -  darin, dass die Unternehmen durch die Erlaubnis zur Wasserentnahme einen Zugriff auf ein Gut der Allgemeinheit (hier: das Wasser) erhalten. Auch bei der Benutzung von Wasser aus einem Baggersee auf einem Grundstück des Entgeltpflichtigen wird ein Sondervorteil erlangt, soweit die Wasserentnahme erlaubnispflichtig ist. Ein solcher Vorteil ist nach dem Bundesverwaltungsgericht ferner unbeschadet des Umstandes gegeben, dass ein Bergbauunternehmen das Grundwasser lediglich beseitigen will. Denn ohne Erlaubnis zur Grundwasserentnahme sei der spätere Braunkohleabbau nicht möglich.

Die staatliche Leistung der Gewährung eines Zugriffs auf ein Gut der  Allgemeinheit (hier: Wasser) steht in den entschiedenen Fällen  - so das BVerwG - auch in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Entgelts. Wasser habe zwar als ein Gut der Allgemeinheit keinen Marktpreis, an dem ein Entgelt gemessen werden könne. Als einer natürlichen Ressource komme dem Wasser aber jeweils bereits ein Wert an sich zu. Die Entgelthöhe nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW bewege sich im Vergleich der Bundesländer im Mittelfeld. Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Entgelt und der staatlichen Leistung liege deshalb nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe deutlich höhere Entgeltsätze anderer Bundesländer für die Wasserentnahme in der Vergangenheit nicht beanstandet.

Die Begünstigung der mit Kühlkreis arbeitenden Industriezweige gegenüber der Rohstoffförderung stellt nach dem BVerwG zudem ein folgerichtig durchgehaltenes Konzept des Landesgesetzgebers dar, das sich innerhalb der Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraumes bewege.

Az.: 24.0.7 qu

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