Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 575/2016 vom 17.08.2016

Bundesverwaltungsgericht zu Kosten der Straßenentwässerung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Entscheidung vom 15.07.2016 (Az.: 9 A 16.15) klargestellt, dass der Anspruch des Landes Berlin gegen Bund auf Ersatz der Aufwendungen für die Entwässerung der Bundesfernstraßen verjährt ist.

Das Land Berlin wollte festgestellt wissen, dass der Bund verpflichtet ist, ihm die von 1977 bis 2003 getätigten Ausgaben für die Entwässerung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten zu ersetzen. Das klagende Land verwaltet diese Straßen im Auftrag des Bundes und hat bis 2003 die Kosten für deren Entwässerung getragen. Seither hat ihm die beklagte Bundesrepublik die Aufwendungen ersetzt. Das klagende Land machte geltend, der Ersatzanspruch verjähre in 30 Jahren. Da die Verjährung seit Anfang 2007 durch Verhandlungen gehemmt gewesen sei, ergebe sich ein unverjährter Anspruch zurück bis in das Jahr 1977. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hielt dem gegenüber den Anspruch für verjährt, weil für ihn eine nur dreijährige Verjährungsfrist gelte.

Das BVerwG hat die Klage abgewiesen. Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, so trägt nach Auffassung des BVerwG der Bund nach Art. 104 a Abs. 2 Grundgesetz die sich daraus ergebenden Ausgaben. Dem Grunde nach habe — so das BVerwG — das Land daher einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entwässerung der Bundesfernstraßen, die aus der Verwaltung dieser Straßen im Auftrag des Bundes entstanden seien.

Jedoch sei — so das BVerwG - dieser Anspruch im vorliegenden Fall verjährt. Da eine Verjährungsregelung für derartige Ersatzansprüche nicht vorhanden sei, sei auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen. Danach verjähren die auf Art. 104 a Abs. 2 GG beruhenden Ansprüche entsprechend §§ 195, 199 BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung in drei Jahren, beginnend mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

Az.: 24.1.2.1 qu

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