Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 724/2008 vom 18.11.2008

Bundesverwaltungsgericht zu gewerblichen Abfällen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 23.04.2008 (Az. 9 BN 4.07) erneut entschieden, dass gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger verpflichtet sind, ein Restmüllgefäß der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in Benutzung zu nehmen, wenn bei ihnen Abfälle zur Beseitigung anfallen. Das Bundesverwaltungsgericht weist nochmals darauf hin, dass auch bereits vor dem Erlass der Gewerbeabfallverordnung zum 01.01.2003 kein rechtliches Hindernis dahin bestanden hat, Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, zu verpflichten, ein Restmüllgefäß in Benutzung zu nehmen und daran anknüpfend auch eine Abfallgebühr zu erheben (so: BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, - Az. 10 C 4.04).

Die am 01.01.2003 in Kraft getretene Gewerbeabfallverordnung und hier der § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung habe für diese Behälterbenutzungspflicht unter Berücksichtigung von Erfahrungen der Vollzugspraxis eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht, solange dem Erzeuger oder Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle im Einzelfall der Nachweis eröffnet bleibt, dass bei ihm keine Beseitigungsabfälle anfallen, die eine Behälterbenutzungspflicht auslösen (so: BVerwG, Urteile vom 17.02.2005 – Az. 7 C 25.03 und 7CN 6.04). Zur Vermeidung der Behälterbenutzungspflicht kann ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger – so das Bundesverwaltungsgericht – sich somit nicht mit Erfolg auf die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung berufen. Eine Verwertungsmöglichkeit, die sich erst bei einem späteren Abfallbesitzer eröffnet und ggf. von ihm auch genutzt wird, erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass beim Abfallbesitzer/-erzeuger kein Beseitigungsabfall angefallen war. Insoweit sei der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger verpflichtet, einen konkreten Verwertungsweg sicherzustellen. Entledigt er sich der genannten Abfallfraktionen dadurch, dass er sie dem örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt, ist spätestens mit der Bereitstellung zur Verbringung bei ihm Abfall zur Beseitigung angefallen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat etwaige Verwertungsmöglichkeiten erneut zu prüfen. Zur Vermeidung einer Behälterbenutzungspflicht im Hinblick auf das Restmüllgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers muss der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger also damit einen konkreten und sichergestellten Verwertungsweg nachweisen. Die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung reicht nicht.

Az.: II/2 31-02 qu/ko

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