Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 705/2014 vom 26.11.2014

Bundesverfassungsgericht pro Bundesverwaltungsgericht bei Altpapier-Urteil

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.08.2014 (Az. 2 BvR 2639/09) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2009 (— Az.: 7 C 16.08 - ) zur Zulässigkeit gewerblicher Abfall-Altpapiersammlungen auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994 bestätigt. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vorgenommene europarechtliche Auslegung des § 13 KrW-/AbfG 1994 und die diesbezüglich getroffene Wertung, wonach die in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG 1994 begründeten Abfallüberlassungspflichten ihre Rechtfertigung in der primärrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 106 Abs. 2 AEUV finden, nicht zu beanstanden.

Das BVerwG hat — so das BVerfG — zutreffend darauf abgestellt, dass eine wirtschaftliche (öffentliche) Aufgabenerfüllung bei einem freiem Zugang gewerblicher Altpapiersammler nicht gewährleistet werden könne und die kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung der Hausmüllentsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Mindestmaß an Planbarkeit voraussetzt, was bei einem ungehinderten Zugriff privater Dritter gerade nicht gewährleistet sei.

Nach dem BVerfG ist auch nicht entscheidend, ob das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der gewerblichen Sammlung in § 13 Abs. 3 Satz Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG 1994 möglicherweise zu eng ausgelegt hat, wie es der Bundesgesetzgeber bezogen auf das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angenommen hat. Denn auch einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG 1994 kann nach dem BVerfG der Einwand der wirtschaftlich unzumutbaren Aufgabenerfüllung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV entgegen gehalten werden.

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.08.2014 kann entnommen werden, dass eine funktionierende öffentlich-rechtliche sowie kommunale Abfallentsorgung vor einem ungehinderten Zutritt Privater geschützt werden muss, weil anderenfalls eine verlässliche Aufgabenerfüllung der kommunalen Hausmüllentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht mehr sichergestellt werden kann. Insoweit ist die vielfach geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt gewesen.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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