Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 203/2020 vom 26.02.2020

Bundestag beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Februar 2020 in 2. und 3. Lesung den vom Bundesjustizministerium (BMJ) eingebrachten Gesetzentwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen. Damit soll die Mietpreisbremse für weitere fünf Jahre fortgeschrieben werden.

Die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sogenannte Mietpreisbremse) haben nach Mitteilung des Ministeriums dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Länder zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg verlangsamt. Folglich soll es den Ländern für weitere fünf Jahre ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen dann alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten. Das Land NRW hat von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht. Im Juli 2015 ist die in 22 nordrhein-westfälischen Städten geltende „Mietbegrenzungsverordnung“ nach §§ 556d ff. BGB für fünf Jahre in Kraft getreten. Sie läuft mit Ablauf des 30.06.2020 aus. Aktuell lässt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung NRW gutachterlich die Wirksamkeit der Mietpreisbremse auf den lokalen Wohnungsmärkten klären.

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden soll (§ 556g Abs. 2 BGB). Es bleibt das für einen Rückzahlungsanspruch notwendige Rügeerfordernis wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse bestehen. Der Mieter soll aber die gesamte ab Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlte Miete rückfordern können, wenn er den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügt. Bei Rüge nach Ablauf dieser Frist soll der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete nur bzgl. der nach Zugang der Rüge fällig gewordenen überzahlten Miete haben. Dies entspricht der bisherigen Rechtsfolge in § 556g Abs. 2 BGB.

Anmerkung des StGB NRW

Die vorliegend geplante Verschärfung der Mietpreisbremse ist für sich genommen zu begrüßen. Es ist richtig, die Erstattung der zu viel gezahlten Mieten nicht einzugrenzen, sondern vielmehr rückwirkend bis zum Beginn eines Mietverhältnisses zuzulassen. Ein unrechtmäßiges Verhalten des Vermieters sollte nicht privilegiert werden.

Gleichwohl bleibt es dabei, dass durch Instrumente wie der Mietpreisbremse in Deutschland keine einzige neue Wohnung gebaut wird. Deshalb muss sowohl der preisgebundene als auch der freifinanzierte Wohnungsbau weiter gestärkt werden. Es gilt: Bezahlbare Wohnungen schaffen, Ballungskerne entlasten und Leerstand aktivieren. In diesem Zusammenhang müssen insbesondere die Empfehlungen der „Baulandkommission“ aus dem Jahr 2019 zügig umgesetzt werden. Die Wohnungspolitik in Deutschland erfordert eine stärkere Gemeinwohlorientierung und eine bessere kommunale Steuerung.

Az.: 20.4.2.2-002/002 St

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