Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 158/2020 vom 11.02.2020

Bundestag beschließt Errichtung der Stiftung für das Ehrenamt

Der Bundestag hat einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, mit dem die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt errichtet werden soll. Die öffentlich-rechtliche Stiftung ist ein gemeinsames Vorhaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sowie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Sie ist ein Ergebnis der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ und soll Engagement sinnvoll und nachhaltig unterstützen. Die mit der Gründung einer Bundesstiftung ursprünglich beabsichtigte Ermöglichung einer Infrastrukturförderung für bürgerschaftliches Engagement durch den Bund wird nach Auffassung des DStGB mit der Stiftung nicht erreicht.

Bereits im Juli 2019 hatte das Kabinett die Einrichtung einer Ehrenamtsstiftung als erste Maßnahme aus den Ergebnissen der Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse beschlossen.

Besonders in strukturschwachen und ländlichen Regionen ist es häufig schwierig, ehrenamtliche Strukturen aufzubauen und zu erhalten. Vor allem kleinen Initiativen fällt es oftmals schwer, Unterstützung zu bekommen – zum Beispiel bei rechtlichen Fragen oder der Beantragung von Fördermaßnahmen.

Genau hier will die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt ansetzen: Ihr Ziel ist es, das bürgerschaftliche Engagement und das Ehrenamt in Deutschland zu stärken, insbesondere in den strukturschwachen und ländlichen Räumen. Die Stiftung soll in Abstimmung mit den bereits bestehenden Bundesprogrammen:

  • Serviceangebote für die Organisation von bürgerschaftlichem Engagement und Ehrenamt bereitstellen,

  • die Vernetzung vor Ort unterstützen,

  • ehrenamtlich Tätige bei der Digitalisierung unterstützen,

  • und begleitende Forschungsvorhaben fördern.

Die Engagementstiftung soll in Neustrelitz (Mecklenburg-Vorpommern) angesiedelt werden. Auch dies entspricht einem Beschluss der Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse. Der Bund hatte sich vorgenommen, Neuansiedlungen von Behörden und Institutionen künftig bevorzugt in strukturschwachen Regionen vorzunehmen. Mit Blick auf eine bedarfsgerechte Ausrichtung soll die Stiftung gemäß dem Stiftungszweck auch begleitende Forschungsvorhaben unterstützen können.

Zur Erreichung der Ziele sieht der Gesetzentwurf eine jährliche Finanzierung der Stiftung in Höhe von 30 Mio. Euro vor. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird, soll im Stiftungsrat vertreten sein. 

Anmerkung des DStGB

Die Förderung des Ehrenamtes durch eine gezielte Beratung und die Bereitstellung von Serviceleistungen ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings wird mit der Gründung der Stiftung aus Sicht des DStGB die von der Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse beabsichtigte Ermöglichung einer Infrastrukturförderung für bürgerschaftliches Engagement nicht erreicht. Auch den in der Gesetzesbegründung geschätzten jährlichen Finanzbedarf der Stiftung von 30 Mio. Euro hält der DStGB für nicht ausreichend. Eine dauerhafte Förderstruktur, die über den Zeithorizont von Legislaturperioden hinaus plant und agiert, ist zwar zu begrüßen, aus Sicht des DStGB sollte für dieses neue Instrument allerdings unbedingt eine Evaluation vorgesehen werden, um die Zielerreichung und Wirksamkeit überprüfen zu können. Es gilt zu vermeiden, dass auf Bundesebene eine konkurrierende Parallelstruktur zu bereits bestehenden Serviceangeboten von Bund, Ländern und Kommunen etabliert wird.

Zu kritisieren ist auch, dass im Stiftungsrat ein deutliches Übergewicht der Bundesseite deutlich wird. Während sich die Kommunalen Spitzenverbände einen Sitz teilen, sind drei Bundesminister und vier Mitglieder des Bundestages Mitglied im 19-köpfigen Stiftungsrat. Die Einbeziehung derjenigen, die vor Ort Ehrenamt ausüben und fördern, größtenteils über Fachausschüsse als Expertise einfließen zu lassen, ist aus Sicht des DStGB nicht zielführend.

Quelle: DStGB Aktuell 0620 vom 07.02.2020

Az.: 19.0.2-001

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