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StGB NRW-Mitteilung 701/2017 vom 28.11.2017

Bundessozialgericht zu Übernahme von Kosten für einen Schulbegleiter

Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil vom 09.12.2016 (Aktenzeichen: B 8 SO 8/15 R) eine Grundsatzentscheidung zur Kostenträgerschaft bei Schulbegleitern getroffen. Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt stand die Übernahme von Kosten für einen Schulbegleiter für das Schuljahr 2012/2013 in Höhe von 18.236,30 Euro in Rede. Bei der im Jahr 2002 mit einem Down-Syndrom geborenen Klägerin waren ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen „G“ und „H“ festgestellt; sie ist der Pflegestufe I nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) — Elftes Buch (XI) — über die soziale Pflegeversicherung zugeordnet.

Die Klägerin besuchte zunächst eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und dann ab dem Schuljahr 2010/2011 — nochmals beginnend mit der Grundschulklasse 1 — die Regelschule. Dort wurde sie zieldifferent mit dem Bildungsangebot nach dem Bildungsgang der Schule für geistig Behinderte unterrichtet. Durch eine Kooperationslehrerin der Förderschule erfolgte eine sonderpädagogische Betreuung.

Den Antrag auf Übernahme der Kosten eines zusätzlichen Schulbegleiters lehnte der beklagte Landkreis mit der Begründung ab, die Schulbegleitung berühre im vorliegenden Fall den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit und stelle daher keine Hilfe zur angemessenen Schulbildung der Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) — Zwölftes Buch (XII) — über die Sozialhilfe dar. Der Kernbereich pädagogischer Arbeit sei nämlich nach Maßgabe des jeweiligen Landesschulrechts zu bestimmen. Die rechtliche Verpflichtung, behinderte Kinder zu fördern, bestehe nach dem Landesschulrecht derweil auch in Regelschulen.

Dieser Argumentation schloss sich der zur Entscheidung berufene Senat nicht an. Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer „angemessenen Schulbildung“ zu verstehen ist, gebe es nicht. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit sei nach dem Sozialrecht zu bestimmen. Dies ergebe sich aus § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 2 SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht von den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach Maßgabe des Sozialhilferechts unberührt bleiben. Schulrechtliche Verpflichtungen bestünden demnach grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen.

Dies habe zur Folge, dass lediglich die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die den Lehrkräften vorbehalten bleibende Bewertung der Schülerleistungen dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen seien, in dem auch weiterhin keine (nachrangige) Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers bestehe.

Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit sei aber nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichere. Den Kernbereich der pädagogischen Arbeit berührten deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann.
Das Urteil des BSG vom 09.12.2016 ist im Volltext unter folgender Adresse abrufbar: https://goo.gl/PqgnRu .

Az.: 42.0.2.1-003/009

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