Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 436/2019 vom 16.07.2019

Bundesrat für Sonderabschreibungen bei Neubau von Mietwohnungen

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 der gesetzlichen Neuregelung der Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau zugestimmt (BR-Drs. 607/18). Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Bundesrat hatte den Gesetzesbeschluss damals von der Tagesordnung abgesetzt.

Das Gesetz ermöglicht privaten Investoren, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen – zusätzlich zur bereits geltenden linearen Sonderabschreibung über zwei Prozent. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden (weitere Einzelheiten siehe Schnellbrief Nr. 307 vom 22.11.2018).

Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Hierdurch soll der Bau bezahlbarer Mietwohnungen angeregt werden. Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen.

Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anmerkung

Die Bundesratsentscheidung ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Der StGB NRW hatte stets gefordert, dass Bund und Länder mittels geeigneter steuerlicher Anreizinstrumente den Neu- und Umbau von preiswertem Wohnraum sowohl im Miet- als auch im Eigentumssegment fördern. Insoweit ist der nun gefundene Kompromiss ein Baustein, um Investitionen in den Wohnungsbau anzuregen.

Az.: 20.4.3-010/001 gr

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