Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 139/2018 vom 14.02.2018

Bundesrat schlägt Änderungen im EEG vor

Bei den drei Ausschreibungsrunden für Windkraftanlagen an Land („onshore“) im Jahr 2017 waren fast ausschließlich Gebote von Bürgerenergiegesellschaften erfolgreich (2.700 MW von 2.800 MW). Anders als andere Bieter können Bürgerenergiegesellschaften auch ohne eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung Gebote abgeben; außerdem verlängert sich in diesen Fällen die Realisierungsfrist von 30 Monaten auf 54 Monate.

Der Gesetzgeber hatte darauf bereits im Juli 2017 mit dem Mieterstromgesetz reagiert und diese Privilegien zu den Gebotsterminen 1. Februar 2018 und 1. Mai 2018 ausgesetzt. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll diese Regelung bis Mai 2019 nunmehr verlängert wer-den.

Außerdem schlägt der Bundesrat vor, das Ausschreibungsvolumen zu dem Gebotstermin am 1. August 2018 von 700 MW auf 1.150 MW zu erhöhen. Für diesen Gebotstermin soll die Realisierungsfrist zudem von 30 Monaten auf 21 Monate verkürzt werden. Auch der Gebotstermin am 1. Oktober 2018 soll von 700 MW auf 1.650 MW aufgestockt werden. Die zusätzlich ausgeschriebene Leistung abzüglich der Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften, die endgültig nicht realisiert wurden, soll dann ab dem Jahr 2023 mit jeweils 200 MW pro Gebotstermin von den dann auszuschreibenden Mengen wieder abgezogen werden.

Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen kann. Anschließend legt sie beide Texte dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Da die von einigen wenigen Projektierern dominierten Bürgerenergiegesellschaften einen Großteil der Ausschreibungsmenge im Jahr 2017 gewonnen haben, ist eine Anpassung der bisherigen Regelung dringend erforderlich. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen und weitere Aussetzung der Privilegien, kann nur ein Teilschritt auf dem Weg hin zu einer Reform der Bürgerenergiegesellschaften sein. Dabei muss die lokale Verankerung als Kernelement noch stärker betont werden als heute.

Az.: 28.6.9-002/006 we

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