Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 866/2003 vom 07.11.2003

Bundesrat für Gesundheitsreform

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2003 dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG –) zugestimmt. Mit dem am 26. September 2003 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz sollen die Qualität im deutschen Gesundheitswesen gesteigert und dessen Kosten deutlich reduziert werden. Angestrebt ist eine Entlastung von 3,5 Milliarden Euro ab 2005 jährlich und eine weitere Entlastung von 5 Milliarden Euro jährlich ab 2006. Ferner soll sich durch die Neuregelung der allgemeine Beitragssatz von derzeit 13,6 Prozent auf 12,5 Prozent im Jahr 2007 verringern. Das GMG wird somit zum 01. Januar 2004 in Kraft treten.

Im Einzelnen sind mit dem GMG folgende Maßnahmen vorgesehen, um die gesetzlichen Krankenkassen finanziell zu entlasten:

 Versicherungsfremde Leistungen wie Sterbegeld, Entbindungsgeld und Sterilisation - sofern nicht medizinisch geboten - sollen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen gestrichen werden. Gleiches gilt für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen. Ansprüche im Zusammenhang mit Sehhilfen sollen nur noch Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren sowie hochgradig Sehschwachen gewährt werden. Fahrtkosten in der ambulanten Versorgung sollen nur noch in Ausnahmefällen und nach Genehmigung durch die Krankenkasse erstattet werden.
 Von Zuzahlungen sollen Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren befreit werden. Für alle anderen sind Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro je Leistung (Arznei- und Verbandmittel) und 10 Euro pro Quartal und Behandlungsfall bei ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung vorgesehen. Darüber hinaus sind bei häuslicher Krankenpflege und bei Heilmitteln 10 Prozent zuzüglich zehn Euro für die Verordnung zu zahlen.
 Die Versorgung mit Zahnersatz soll ab 2005 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgegliedert werden. Die Versicherten sollen dann wählen können, ob sie diesen Versicherungsschutz weiterhin bei der gesetzlichen Krankenkasse abschließen oder zu einer privaten Krankenver-sicherung wechseln.
 Das Krankengeld wird weiterhin von den Krankenkassen bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit von der siebten Woche an in der bisherigen Höhe gezahlt. Die Arbeitnehmer finanzieren es vom 01. Januar 2006 an selbst durch einen automatisch von den Kassen erhobenen Sonderbeitrag von 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens.
 Vorsorge soll zukünftig belohnt werden. Krankenkassen können ein Bonus-system einführen, das bei Teilnahme an Präventionsmaßnahmen, einem Hausarztsystem oder einem Chronikerprogramm eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder eine Ermäßigung des Beitrags gewährt.
 Die bisherige Chipkarte (Krankenversicherungskarte) wird von 01.Januar 2006 an durch eine elektronische Gesundheitskarte ersetzt. Diese enthält alle Versichertenangaben und Daten, die zur Ausgabe eines elektronischen Rezeptes nötig sind. Auf Wunsch können Patienten darauf auch Gesundheitsdaten (Blutgruppe, Allergien, chronische Erkrankungen oder eingenommene Medikamente) speichern lassen.
 Sozialhilfeempfänger (HLU- und HbL-Empfänger), die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden künftig mit GKV-Versicherten gleich behandelt. Die Krankenkassen übernehmen für sie die Aufwendungen für Krankenbehandlung. Dabei ist, wie bei GKV-Versicherten, auf eine wirtschaftliche Leistungserbringung zu achten. Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Krankenkassen die entsprechenden Aufwendungen zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von bis zu 5 Prozent. Auf Grund des Kostenerstattungsverfahrens zwischen Krankenkassen und Sozialhilfeträger sind somit die Betroffenen zwar leistungsrechtlich, aber nicht mitgliedschaftsrechtlich den GKV-Versicherten gleichgestellt. Die Hilfeempfänger sollen bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen den Versicherten jedoch verfahrensmäßig gleichgestellt werden. Deshalb erhalten sie eine Krankenversichertenkarte. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für die Behandlung von Sozialhilfeempfängern die Regelungen und die Steuerungsinstrumente zur Gewährleistung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und das Maß des medizinisch Notwendigen nicht überschreitenden Versorgung, die für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten, in vollem Umfang angewendet werden.
Sozialhilfeempfänger haben künftig eine reduzierte Praxisgebühr in Höhe von einem Euro zu zahlen. Ansonsten gilt für sie die gleiche Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahreseinkommens, allerdings bezogen auf den Regelsatz des Haushaltsvorstands.
Der Sozialhilfeträger kann, wie schon nach geltendem Recht, die ihm von den Krankenkassen vorgelegten Rechnungen überprüfen. Darüber hinaus erhalten die Sozialhilfeträger künftig die Möglichkeit, von der Krankenkasse eine Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen zu verlangen und sich nachweisen zu lassen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder –gewährung schließen lassen.
 Zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen soll von Krankenkassen, Krankenhäuser und Ärzte ein gemeinsames staat-sunabhängiges Institut gegründet werden. In allen Arztpraxen soll darüber hinaus ein internes Qualitätsmanagementsystem eingeführt werden; Ärzte und sonstige Angehörigen in Gesundheitsberufen sollen demnächst zu kon-tinuierlicher Fortbildung verpflichtet werden.
 Schließlich soll der Versandhandel mit Arzneimitteln zugelassen werden. Darüber hinaus darf ein Apotheker zukünftig bis zu drei Filialapotheken betreiben, wodurch das so genannte Mehrbesitzverbot in Grenzen aufgeho-ben wird. werden. Medizinische Versorgungszentren, die ärztliche und nichtärztliche Heilberufe konzentrieren, sollen künftig zugelassen werden. Ebenso die ambulante Versorgung in Krankenhäusern bei schwerwiegenden Erkrankungen.


Az.: III/2 810-5

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