Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 160/2016 vom 03.02.2016

Bundesnetzagentur zum Vectoring-Antrag der Telekom

Der Beirat der Bundesnetzagentur hat am 25.01.2016 die Absicht der Telekom, Vectoring auch im Umfeld ihrer Hauptverteiler einsetzen zu dürfen, grundsätzlich befürwortet. Einen entsprechenden Antrag hatte das Unternehmen im Februar 2015 bei der Bundesnetzagentur gestellt. Diese hatte daraufhin im November 2015 einen Entscheidungsentwurf einer „Regulierungsverfügung bezüglich der Überprüfung für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung betreffend die Telekom Deutschland GmbH“ veröffentlicht. Dieser war ebenfalls Gegenstand der Befassung des Beirates, der allerdings auch weiteren Aufklärungsbedarf im Rahmen einer bevorstehenden Entscheidung der Bundesnetzagentur sah. 

Vor dem Hintergrund massiver Kritik der Wettbewerber vor einer "Re-Monopolisierung" hat der Beirat zuvorderst eine Versachlichung der Debatte angemahnt und darauf hingewiesen, dass es bei den Ausbauabsichten der Telekom um etwa 15 Prozent der Haushalte geht. Kritisch angemerkt wurde, dass bei der als Ersatzzugang vorgesehenen virtuell entbündelten TAL (“VULA”) schnell Klarheit von der Bundesnetzagentur geschaffen werden müsse. Diese müsse nun die konkreten Bedingungen schnell und diskriminierungsfrei festlegen. Hierbei müsse das virtuelle Zugangsprodukt “weitgehende Freiheitsgrade für eigene Produktangebote” erlauben. 

Nachbesserungsbedarf sieht der Beirat weiterhin bei der Frage des Stichtags und der Quotenregelung für den Ausbau. Nach dem Entwurf sollen Wettbewerber dann selbst im Nahbereich mit Vectoring ausbauen dürfen, wenn sie eine “qualifizierte” Mehrheit der Kabelverzweiger (Kvz) am Hauptverteiler (Hvt) erschlossen haben. Als Stichtag für die Bemessung hatte die Bundesnetzagentur das Datum der Entwurfsvorlage, 23. November 2015, vorgeschlagen.

Der vollständige Text der Entscheidung findet sich im Internet unter folgendem Link: http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Bundesnetzagentur/BeiraeteundAusschuesse/Beirat/Beschluesse/BeschlussBeirat150116vectoring.pdf?__blob=publicationFile&v=2 .

Az.: 31.5-001/001

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