Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 35/2021 vom 18.01.2021

Bundesnetzagentur veröffentlicht Daten der Netzbetreiber zur Netzentgeltbildung

Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Homepage die Einzeldaten der Strom- und Gasnetzbetreiber, die von ihr reguliert werden oder sich in der Organleihe befinden, veröffentlicht. Die Einzeldaten sind Grundlage für die Festlegung der Erlösobergrenze und dienen damit der Netzentgeltbildung. Die Bundesetzagentur begrüßt, dass einzelne Netzbetreiber einer Veröffentlichung von Daten zugestimmt haben, die nach den geltenden Regelungen nicht veröffentlicht werden müssen. Laut Bundesnetzagentur hätten sich die meisten Netzbetreiber einer größeren Transparenz jedoch verschlossen. Die Bundesnetzagentur hält laut ihrem Präsidenten eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung weiterhin für geboten, um eine erhöhte Transparenz zu gewährleisten. Nach Ansicht des StGB ist es für regionale Versorger gerade mit Blick auf einen starken Wettbewerb elementar, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur bedingt herauszugeben. Hierfür spricht bereits das selektive Geschäftsgebiet, welches häufig nicht über bestimmte Landesgrenzen hinaus geht und den Wettbewerb mit überregionalen Anbietern ohnehin erschwert. Zwar sollten regionale Netzbetreiber den Wettbewerb auch im Sinne der Energiewende beziehungsweise der allgemeinen Marktransparenz grundsätzlich nicht scheuen. Jedoch schützt die Nichtveröffentlichung bestimmter Daten auch kommunale Investitionen.

Entscheidungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur enthalten regelmäßig sensible Unternehmens-Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder aus anderem Grund schutzwürdig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Az. EnVR 21/18 vom 11.12.2018; BGH Az. EnVR 12/18 vom 08.10.2019) ist die Veröffentlichung der Daten gem. § 31 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und – insoweit nur in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter – Nr. 4 ARegV eines Netzbetreibers unzulässig. Die Veröffentlichung dieser Daten ist daher auf Basis des § 31 ARegV nicht mehr möglich. Sofern der Bundesnetzagentur jedoch eine ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Netzbetreibers vorliegt, kann dennoch eine Veröffentlichung der Daten gem. § 31 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 ARegV und der Aufwands- und Vergleichsparameter gem. § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV in Bezug auf die Aufwands- und Vergleichsparameter erfolgen. Die Bundesnetzagentur hatte daher bei den Netzbetreibern um Zustimmung zu einer freiwilligen Veröffentlichung weiterer Daten gebeten, der einzelne Netzbetreiber auch nachgekommen sind.

Neben den Erlösobergrenzen enthalten die Tabellen Daten der Netzbetreiber zu den Effizienzwerten sowie über die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität.

Die veröffentlichten Daten können abgerufen werden unter www.bnetza.de/netzentgelttransparenz.

Az.: 28.6.10-003/001 we

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