Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 97/2020 vom 22.01.2020

Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Pflanzenschutzmittel-Großhändler

Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 154,6 Millionen Euro gegen sieben Großhändler von Pflanzenschutzmitteln und deren Verantwortliche verhängt. Hintergrund sind Absprachen zwischen den Händlern über Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf an Einzelhändler und Endkunden in Deutschland.

Eine kommunale Betroffenheit ist vorliegend nicht auszuschließen, da auch kommunale Einrichtungen (zum Beispiel Grünflächenämter, Bauhöfe etc.) zum betroffenen Kundenkreis gehören können.

Ermittlungen gegen zwei Unternehmen laufen noch

Bußgelder wurden verhängt gegen die AGRAVIS Raiffeisen AG, Hannover/Münster, die AGRO Agrargroßhandel GmbH & Co. KG, Holdorf, die BayWa AG, München, die BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH & Co. KG, Kiel, die Getreide AG, Hamburg, die Raiffeisen Waren GmbH, Kassel, und die ZG Raiffeisen eG, Karlsruhe. In Anwendung der Bonusregelung wurde der Beiselen GmbH, Ulm, die als erste mit dem Bundeskartellamt kooperierte, das Bußgeld erlassen. Gegen zwei weitere Unternehmen wird noch ermittelt. Darüber hinaus wurden die Verfahren gegen drei weitere Unternehmen und zwei Verbände eingestellt.

Zum Sachverhalt

Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass die Unternehmen seit 1998 bis zum Zeitpunkt ihrer Durchsuchung durch das BKartA im März 2015 jeweils im Frühjahr und Herbst ihre Preislisten für Pflanzenschutzmittel miteinander abgestimmt haben, erläutert Amtschef Andreas Mundt. Grundlage der Abstimmung sei eine gemeinsame Kalkulation der Großhändler gewesen, die weitgehend einheitliche Preislisten für Einzelhändler und Endkunden zur Folge gehabt habe. Vor allem in den ersten Jahren hätten einige Unternehmen die abgestimmte Preisliste einfach für die eigene Preissetzung übernommen, indem sie faktisch nur noch ihr Firmenlogo über die fertige Liste gesetzt hätten.

In der Anfangszeit des Kartells trafen sich die Unternehmen laut Bundeskartellamt mehrmals im Jahr, um sich auf (rabattfähige Brutto-) Listenpreise zu verständigen – in den späteren Jahren sei die Abstimmung überwiegend schriftlich und telefonisch erfolgt. Die vier führenden Großhändler im Markt – zwei genossenschaftlich organisierte Großhändler und zwei sogenannte Private – hätten grundsätzlich die Vorabstimmung der Kalkulation dieser Preisangaben übernommen. Im Anschluss sei die weitere Abstimmung unter den Großhändlern in zwei Lagern erfolgt, einerseits unter den genossenschaftlich organisierten Großhändlern und andererseits unter den sogenannten Privaten, den nicht-genossenschaftlich organisierten Großhändlern. Das Ergebnis dieser Abstimmung, die Kalkulationsschemata sowie die fertig berechneten (rabattfähigen Brutto-) Preislisten, sei dann allen Unternehmen jeweils zur Frühjahrs- und Herbstsaison zur Verfügung gestellt worden. Bis 2008 hätten sämtliche betroffene Großhändler, außer die Getreide AG, (die genossenschaftlichen Großhändler noch darüber hinaus bis 2012, die Raiffeisen Waren GmbH bis Jahresende 2011) teilweise auch die darauf zu gewährenden Rabattspannen sowie teilweise Netto-Netto-Preise (Abgabepreise gegenüber Einzelhändlern ohne weitere Rabattierung) für zentrale Produkte abgesprochen.

Alle Großhändler kooperierten mit Bundeskartellamt

Die Durchsuchung des Bundeskartellamts am 03.03.2015 hat die kartellrechtswidrigen Praktiken noch vor Beginn der Frühjahrssaison 2015 beendet. Sämtliche betroffene Großhändler haben während des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert und durch ihre Bonusanträge bei der Aufklärung der Tat mitgewirkt. Sechs der genannten betroffenen Unternehmen und die dazu gehörigen persönlich bebußten Mitarbeiter haben bislang den vom Bundeskartellamt ermittelten Sachverhalt als zutreffend anerkannt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Dies hat das BKartA bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt. Die verhängten Bußgelder sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide samt der in ihnen getroffenen Feststellungen kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden wird.

 

Az.: 21.1.4.7-002/001 gr

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