Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 523/2010 vom 27.10.2010

Bundeskartellamt für Privatisierung der Hausmüllentsorgung

Im Rahmen der Jahrestagung des Bundesverbandes Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) in Hamburg und auch in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ hat sich der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, dafür ausgesprochen, den Wettbewerb um die Sammlung von Haushaltsabfällen zu eröffnen. Der Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Kreislaufwirtschaftsgesetz (Stand: 6.8.2010) räume den Kommunen ein „faktisches Monopolrecht am Müll“ ein. „Wegen des fehlenden Wettbewerbsdrucks“ sei ein Ansteigen der Müllgebühren zu befürchten.

In Übereinstimmung mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund ist festzustellen, dass diese aktuellen Äußerungen erneut deutlich die eindimensionale, wettbewerbsrechtlich geprägte Sichtweise des Bundeskartellamts erkennen lassen, die im Hinblick auf die Hausmüllentsorgung im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge (Grundversorgung) nicht sachgerecht ist.

Die Sammlung von Abfällen einschließlich der verwertbaren, erlösträchtigen Abfälle bei Privathaushalten muss flächendeckend im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes erfolgen, welches nur die Kommunen gewährleisten können. Die Hausmüllerfassung weist zudem Eigenschaften eines natürlichen Monopols auf, denn die Einrichtung von Mehrfachstrukturen durch eine Vielzahl von Unternehmen ist aus volkswirtschaftlicher Sicht ineffizient. Aus der Sicht der Bürger ist zu ergänzen, dass in Folge einer Wettbewerbslösung die Abfuhrverkehre konkurrierender Entsorgungsunternehmen in den Wohngebieten stark zunehmen würden. Auch würde der öffentliche Straßenraum durch eine Vielzahl von uneinheitlichen Sammelbehältern an verschiedenen Abfuhrtagen beeinträchtigt.

Diese chaotischen Verhältnisse in Folge des unkontrollierten Kampfes um das Altpapier, dem das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Grundsatzurteil vom 18.06.2009 (Az.: 7 C 16.08 — NVwZ 2009, S. 1292ff.) ein Ende bereitet hat, haben die Unentbehrlichkeit der kommunalen Koordinierungsfunktion verdeutlicht.

Im Übrigen kommt spätestens auf der Verwertungsstufe der Wettbewerb zum Tragen, weil sich hier jedes private Abfallentsorgungsunternehmen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bewerben kann, den Zuschlag für die Verwertung der Abfälle zu erhalten. Auf der Ebene der Sammlung ist es deshalb nicht erforderlich, die Wohngebiete in den Städten und Gemeinden zu „Wettkampf-Arenen“ umzufunktionieren, wo ausgetragen wird, welches private Entsorgungsunternehmen es zum Nachteil alle anderen am schnellsten schafft, verwertbare sowie erlösträchtige Abfälle aus den privaten Haushalten heraus zu holen.

Der Kampf um das erlösträchtige Altpapier hat zudem gezeigt, dass bei sinkenden Erlösaussichten, das Interesse an verlässlichen Sammlungen sehr schnell auf Null sinken lassen. Im Übrigen ist es auch nicht erforderlich, die Verkehrsbelastung mit Müllfahrzeugen durch gewerbliche Sammlungen zu erhöhen und damit unnötige Gefährdungssituationen für die Anwohner und Passanten herbeizuführen.

Insoweit gewährleistet die kommunale Abfallentsorgung eine hochwertige, am Klima- und Umweltschutz orientierte Erfassung von verwertbaren Abfällen und zwar auch dann, wenn die Verwertungserlöse sinken. Dabei fließen die Erlöse aus der Vermarktung von verwertbaren Abfällen vollständig in die Abfallgebühren-Kalkulation als Einnahme ein, so dass die Höhe der Abfallgebühren zumindest stabil gehalten werden kann. Verfehlt ist vor diesem Hintergrund die Darstellung des Bundeskartellamtes, dass zusätzlicher Wettbewerbsdruck eine gebührensenkende Wirkung entfalten könne. Vielmehr würde die privatwirtschaftliche Sammlung von erlösträchtigen, verwertbaren Abfällen dazu führen, dass die entsprechenden Verwertungserlöse nicht mehr als kostensenkende Einnahme in die Kalkulation der Abfallgebühren eingestellt werden könnten, mit der Folge, dass die Abfallgebühren ansteigen würden.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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