Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 255/2019 vom 28.05.2019

Weg frei zur Nutzung sogenannter E-Scooter

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts vom 22. Mai 2019 ist der Weg für eine Zulassung von E-Scootern in Deutschland frei. Nach Auskunft der Bundesregierung ist das Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung für den 15. Juni vorgesehen. Elektrische Tretroller mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h dürfen künftig im Straßenverkehr fahren. Dies sieht die Verordnung der Bundesregierung vor, die den Umgang mit „Elektrokleinstfahrzeugen“ regelt.  

Anders als in der Regierungsverordnung ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Scooter aber grundsätzlich nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen beziehungsweise Radfahrstreifen. Gibt es solche nicht, müssen die Roller auf die Straße. Für alle Nutzer von E-Scootern gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Dies machte der Bundesrat zur Bedingung für seine Zustimmung.  

Die Roller müssen bremsen können und eine Beleuchtungsanlage haben. Zum Versicherungsnachweis wurde von der Bundesregierung eigens eine aufklebbare Versicherungsplakette zur Anbringung an E-Scootern konzipiert. Eine Helmpflicht besteht aber nicht.  

Mehrere Leihanbieter für E-Scooter haben bereits angekündigt, in deutschen Städten entsprechende Verleihsysteme einrichten zu wollen. Für die Städte besteht hierbei die Herausforderung, die Nutzung der öffentlichen Flächen zu ordnen und sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist. Daneben muss der Übergang zu anderen Verkehrsmitteln effizient geregelt werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass öffentliche Flächen in der Stadt wie beispielsweise Denkmäler nicht durch abgestellte oder zurückgelassene E-Scooter blockiert werden.  

Zur Ordnung der Scooter in der Stadt können feste Verleihstationen etwa an Verkehrsknotenpunkten eingerichtet werden, die den Übergang zum ÖPNV erleichtern und es den Anbietern zugleich ermöglichen, die Scooter einzusammeln, um sie über Nacht wieder aufzuladen und zu warten. Aber auch das sogenannte Geofencing stellt eine weitere Alternative zur Ordnung dar.

Mit Hilfe dieser technischen Unterstützung können bestimmte Gebiete wie Denkmäler oder Orte, an denen die Verkehrssicherheit besonders gefährdet ist, von den Scootern freigehalten werden, indem der Leihvorgang dort nicht beendet werden kann. Die Anbieter sollten daher, falls noch nicht geschehen, frühzeitig den Kontakt zu den Kommunen suchen, in denen sie Verleihsysteme anbieten wollen. 

E-Scooter werden die Radwegeinfrastruktur in den Städten und Gemeinden zusätzlich beanspruchen. Die Zulassung der Elektrokleinstfahrzeuge muss daher mit einer Radewegeoffensive einhergehen. Dies unterstreicht die Forderung der Kommunen nach deutlicher Unterstützung des Bundes und der Länder bei der Gestaltung der Verkehrswende vor Ort.

Vor dem Hintergrund von Klimaschutz, Luftreinhaltung und einem wachsenden Verkehrsaufkommen braucht es massive Investitionen in die Radinfrastruktur sowie den schienen- und straßengebundenen Personennahverkehr. Das bisherige Tempo bei der Gestaltung der Verkehrswende muss deutlich erhöht werden.
Hintergrundinformationen der Bundesregierung zum Start der E-Scooter sind im Internet abrufbar unter www.bundesregierung.de .

Az.: 33.0-003/002

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