Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 633/2020 vom 07.09.2020

Verlängerung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat mit seiner Sitzung vom 02.09.20 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen hinsichtlich einer Änderung des Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) beschlossen. Dadurch wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den September 2020 hinaus bis zum Jahresende verlängert. Die Regelung richtet sich nur an Unternehmen, die infolge des Wirtschaftseinbruchs durch COVID-19 in eine Überschuldung geraten, jedoch nicht zahlungsunfähig sind.

Durch das Gesetz ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvenzreif geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verlängerung ist jetzt, dass es sich um Unternehmen handelt, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Der Differenzierung liegt die Überlegung der Bundesregierung zugrunde, dass – anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen – bei überschuldeten Unternehmen Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die hingegen zahlungsunfähig sind, können ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um einen Vertrauensschutz der Vertragsparteien im Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden. Anders als in der Ausnahmesituation im März und April, in der sich die Ereignisse überstürzt hatten und die Betroffenen Zeit und Gelegenheit benötigten, sich auf die Entwicklungen einzustellen, erscheine eine Verschonung von zahlungsunfähigen Unternehmen derzeit nicht notwendig und nicht verhältnismäßig.

Die Aussetzung der Antragspflicht läuft aktuell zum 30. September 2020 aus und soll nach dem Willen der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Der Gesetzentwurf wird jetzt in den Bundestag eingebracht und dort zeitnah behandelt werden.

Weitere Informationen zum COVInsAG unter:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/FH_GEBT_Verlaengerung_CoVInsAG.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Az.: 30.0.4-001/002

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