Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 338/2019 vom 11.06.2019

Nationales Luftreinhalteprogramm der Bundesregierung

Auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze hat die Bundesregierung am 22.05.2019 das nationale Luftreinhalteprogramm verabschiedet. Es legt dar, mit welchen Maßnahmen die Bundesregierung, die Luftqualität in Deutschland bis 2030 weiter verbessern will. Hauptziel ist ein deutlicher Rückgang von Feinstaub und seinen Vorläufersubstanzen wie Ammoniak, die die Bildung von Feinstäuben begünstigen. Folgende Maßnahmen sollen bis 2030 zu einem weiteren Rückgang der Luft- und insbesondere Feinstaubbelastung führen:

  • die 44. Bundesimmissionsschutzverordnung zur Minderung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen;
  • die neuen Vorgaben für die Abgasregulierung von PKW im Rahmen des RDE-Verfahrens. Das Real Driving Emissions-Verfahren (RDE), beschreibt das reale Abgas-Emissionsverhalten von Autos, Lastwagen und Bussen im alltäglichen Gebrauch; 
  • der Ausstieg aus der Verstromung von Braun- und Steinkohle ent-sprechend dem Vorschlag der Kommission „Wachstum, Struktur und Beschäftigung“;
  • die Anpassung der Technischen Anleitung Luft (TA Luft);
  • weitere Maßnahmen im Bereich des Anlagen- und Düngerechts.

Diese Maßnahmen bewirken einen langfristigen Rückgang von primärem Feinstaub sowie von anderen Schadstoffen, die zur Bildung von Feinstaub beitragen, sogenannten sekundären Feinstaub. Zu den Vorläufersubstanzen zählt vor allem Ammoniak. Dessen Emissionen sind seit 2005 sogar leicht angestiegen.

Ammoniak entsteht unter anderem beim Düngen, etwa wenn die Düngemittel nicht schnell in den Boden eingearbeitet werden. Die Überdüngung zu reduzieren ist nicht nur gut für die Luftqualität, sondern wirkt sich auch positiv auf den Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Insekten aus. Insgesamt führt der Rückgang der Schadstoffbelastung zu weniger Gesundheitsrisiken durch die Außenluft

Das Nationale Luftreinhalteprogramm zielt auf die langfristige (bis 2030) Minderung großräumiger Luftschadstoffbelastungen ab. Es steht daher nicht im direkten Zusammenhang mit der Debatte um NO2-Grenzwerte und mögliche Fahrverbote.

Hintergrund

Die neue Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe 2001/81/EG (engl. National Emission Ceilings Directive – NEC-Richtlinie, RL (EU) 2016/2284) sieht für alle Mitglied-staaten verbindliche nationale Reduktionsverpflichtungen für die Luft-schadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Kohlenwasserstoffe außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und primären Feinstaub (PM2,5) in den Jahren 2020 und 2030 gegenüber 2005 vor.

Die Mitgliedsstaaten der EU sind laut der NEC-Richtlinie dazu verpflichtet, ein Nationales Luftreinhalteprogramm vorzulegen, in dem dargestellt wird, wie die rechtlich verbindlichen Minderungsverpflichtungen erreicht werden sollen. Die Minderungsverpflichtungen, die ab 2020 gelten, kann Deutschland den Projektionen zufolge mit bereits beschlossenen Maßnahmen einhalten. Für die Einhaltung der Minderungsverpflichtungen ab dem Jahr 2030 sind mit Ausnahme von flüchtigen organischen Verbindungen aus Lösemitteln und Kraftstoffen (NMVOC) weitere Luftreinhaltemaßnahmen bis 2030 notwendig.
Der ausführliche Bericht zum Nationalen Luftreinhalteprogramm findet sich im Internet unter www.bmu.de/DL2258 .

Az.: 27.2.1-002/001 gr

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