Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 253/2019 vom 13.05.2019

Entwurf eines Masernschutzgesetzes vorgelegt

Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist das Ziel des Masernschutzgesetzes, dessen Entwurf Minister Spahn inzwischen vorgelegt hat. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr vom Bundestag beschlossen werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide von der ständigen Impfkommission empfohlenen Masernimpfungen vorweisen können. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten oder Kontakt zu den Kindern haben: Erzieher, Lehrer und medizinisches Personal.  

Der Nachweis kann durch den Impfausweis erbracht werden. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31.07.2020 erbringen. Wurde die Krankheit schon einmal durchlitten, kann der Nachweis durch ein ärztliches Attest erbracht werden.  

Eltern, die ihre schulpflichtigen Kinder nicht impfen lassen, würden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssten mit Bußgeldern in Höhe bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld könne auch gegen Kindergärten oder Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.  

Um die Impfpflicht lückenlos umzusetzen, sieht der Entwurf vor, dass künftig alle Ärzte (keine Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit nach der Gebietsreform durchführen.  

Die Dokumentation von Schutzimpfungen soll künftig auch digital möglich sein. Durch solch einen digitalen Impfausweis kann der Patient automatisiert an Termine für Folge- und Auffrischimpfungen erinnert werden. Die neuen Regelungen sollen durch eine verstärkte Aufklärarbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung begleitet werden. Dafür sollen Mittel in Höhe von 5 Mio. Euro pro Jahr bereitgestellt werden.   Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Masernschutzgesetz-RefE.pdf .

Az.: 38.0.1-001/006

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