Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 691/2017 vom 13.11.2017

Bundesfinanzhof zu Umsatzsteuer im Begräbniswald

Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. Erforderlich ist hierfür nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.06.2017 (Az. V R 3/17 und V R 4/17), dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden, so dass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind.

In der Sache V R 3/17 hatte der Kläger als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sog. Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Der BFH bestätigte die vom Finanzgericht (FG) angenommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes, weil der Kläger geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen habe. Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der BFH nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.

Im Verfahren V R 4/17 genügte es dem FG für die Steuerfreiheit, dass Leistungsgegenstand "konkret vermessene Baumgrabstätten" waren. Unklar war aber, ob den Kunden damit räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt hatten. Der BFH hob daher das klagestattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Die beiden Urteile des BFH vom 21.06.2017, Az. V R 3/17 und V R 4/17, stehen den StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Mitgliederbereich > Steuern > Umsatzsteuer zur Verfügung und können außerdem mit dem Aktenzeichen auch im Internet aufgerufen werden unter www.bundesfinanzhof.de .

Az.: 41.6.8.1-003/003

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