Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 325/2000 vom 05.06.2000

Boden- und Gesundheitsschutz auf Kinderspielplätzen

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Datum vom 16.03.2000 (Az.: III B 4-02192.5.31) einen neuen Runderlaß "Vorsorgender Gesundheitsschutz für Kinder auf Kinderspielflächen" herausgegeben. Zunächst wird durch den neuen Erlaß (MBl. Nr. 25 vom 02. Mai 2000, Seite 452 ff) der alte Runderlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Metall auf Kinderspielplätzen vom 10.08.1990 (SMBl. NRW 212) aufgehoben. Weiterhin ist der neue Runderlaß vom 16.03.2000 auch im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen erarbeitet worden. Nach erfolgter Rücksprache mit den vorstehend genannten Ministerien hat der neue Erlaß vom 16.03.2000 ebenso Empfehlungscharakter wie der ursprüngliche und nunmehr aufgehobene Erlaß aus dem Jahr 1990 und beinhaltet im Kern keine qualitative Änderung. Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß durch das Bundes-Bodenschutzgesetz und die Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung erstmalig einheitliche Grundlagen (u.a. Rechtsgrundlagen, einheitliche Verfahren und Vorgaben zur Bodenanalytik, einheitliche Grenzwerte) im Bereich des Bodenschutzes geschaffen worden sind. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, auch für den Bereich der Kinderspielplätze auf die einheitlichen Rechtsgrundlagen des neuen Bodenschutzrechts zurückzugreifen und diese anzuwenden, soweit dieses möglich ist. Im einzelnen:

Im Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) sind für die Bewertung von vorhandenen Schadstoffbelastungen auf Kinderspielflächen Maßnahmen- oder Prüfwerte für organische und anorganische Schadstoffe festgesetzt. Dabei sind unter Prüfwerten grundsätzlich solche Werte zu verstehen, bei deren Überschreitung zu überprüfen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Unter Maßnahmewerten sind solche Werte zu verstehen, bei deren Überschreiten, Maßnahmen zur Beseitigung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten zu treffen sind. Der neue Runderlaß weist insoweit unter Ziffer 1 darauf hin, daß die Anforderungen, die durch § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung an die Ein- und Aufbringung von Materialien zur Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten gestellt werden, in Einzelfällen auch Auswirkungen auf die Bewertung von Bodenmaterial haben können, welches wiederum im vegetationsfreien Umfeld der Kinderspielfläche verwendet werden soll. In diesem Zusammenhang sind die Vorsorgewerte nach § 9 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung anzuwenden, weil diese auch unter dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Gesundheitsschutzes abgeleitet wurden. Konkret handelt es sich dabei um die Vorsorgewerte, die unter Ziffer 4 des Anhanges 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannt werden. Bei der Ein- und Aufbringung von Materialien zur Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten auf Kinderspielplätzen ist deshalb darauf zu achten, daß die unter Nr. 4 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannten Vorsorgewerte nicht überschritten werden.

Im Hinblick auf die Maßnahmen- und Prüfwerte, die Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 des Anhanges 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannt sind, ist darauf hinzuweisen, daß ein Tätigwerden der jeweiligen Stadt/Gemeinde in bezug auf Böden auf Kinderspielplätzen nur dann erforderlich ist, wenn Maßnahmen- oder Prüfwerte überschritten werden. Es besteht also keine Verpflichtung, nunmehr alle Kinderspielplätze flächendeckend zu untersuchen, sondern nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (vgl. § 9 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz). Wurde beispielsweise über Jahre hinweg auf einem Nachbargrundstück des Kinderspielplatzes mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen, so liegen hinreichende Anhaltspunkte vor. Anhaltspunkte für ein Tätigwerden liegen auch dann vor, wenn Prüfwerte nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung überschritten werden, zumal nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Bundes-Bodenschutzgesetz in diesen Fällen auch die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen soll, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (vgl. Erbguth/Stollmann, NuR 1999, S. 127ff., S.128; Schoeneck/Sanden, BuBodSchG, Kurz-Kommentar, § 9 Rz. 7 ; Queitsch, Bundes-Bodenschutzgesetz, Systematische Darstellung, 1. Aufl. 1999, Rz. 137f.). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ohnehin Überprüfungen zur Altlastenfrage durchzuführen sind, weil eine Überplanung von Altlastenflächen amthaftungsrechtliche Folgen auslösen kann (vgl. hierzu: Queitsch, Bundes-Bodenschutzgesetz, Systematische Darstellung, 1. Aufl. 1999, Rz. 70 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang bietet es sich dann an, auch Flächen zu untersuchen, auf denen später Kinderspielplätze vorgesehen sind.

Für Spielsande gilt die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung unmittelbar nicht, weil es sich bei Spielsand nicht um Boden im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes handelt. Denn Boden ist nach der Gesetzesdefinition in § 2 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz lediglich die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 Abs. 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft) ohne Grundwasser und Gewässerbetten. Gleichwohl hat auch der alte Runderlaß für Metalle auf Kinderspielplätzen bereits Grenzwerte festgelegt, die zu beachten waren. In Ziff. 2.1 des neuen Runderlasses vom 16.03.2000 werden diese Grenzwerte für einzubringenden Spielsand (mg/kg TS) an die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung angelehnt. Dabei bleibt es für Arsen, Chrom (ges.) und Blei bei den alten Werten aus dem Runderlaß vom 10.08.1990. Der Wert für Cadmium ist entsprechend des Anhanges 2 Ziffer 4.1 (Sand) der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung angepaßt worden. Für die Untersuchung von Spielsanden wird weiterhin in Ziffer 2.1 des neuen Erlasses vom 16.3.2000 auf die Probenahmen- und Analytikregelungen in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung verwiesen, die entsprechend heranzuziehen sind. Alle DIN-Normen, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen werden, sind in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung genannt. Im einzelnen:

- Probenahme: DIN EN 932-1; 11.96 (Anhang 1 Ziff. 2.3 BBodSchV)

- Bestimmung der Trockenmasse: DIN ISO 11465; 12.96 (Anhang 1 Tabelle 3, Spalte 1

BBodSchV)

- Extraktion: DIN ISO 11466; 06.97 (Anhang 1 Ziff. 3.1.2 BbodSchV - Königswasserextrakt)

- Analytik: E DIN ISO 11047; 06.95 und DIN EN ISO 11885; 04.98 (Anhang 1 Tabelle 4

Spalte 1 und 2 der BBodSchV) sowie DIN EN ISO 11969; 11.96 (Anhang 1 Tabelle 4,

Spalte 3 BBodSchV).

Die DIN-Normen sind u.a. im "Handbuch der Bodenuntersuchung", Herausgeber DIN-Deutsches Institut für Normung -, Beuth-Verlag, Berlin, Loseblattsammlung, 1. Auflage 2000, ISBN-Nr. 3-410-14590-7 textlich zusammengestellt. Das vorstehende Werk kostet ca. 400,-- DM. Gegebenfalls ist dieses Werk beim jeweiligen Kreis als untere Bodenschutzbehörde vorrätig.

Weiterhin weisen wir darauf hin, daß auf die in Ziff. 2.2 unter der Überschrift "Hygienische Anforderung" vorgegebene Maßnahme, daß Spielsand aus hygienischen Gründen mindestens einmal jährlich auszutauschen ist, lediglich als Empfehlung zu verstehen ist, die allein aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes für Kinder auf Kinderspielflächen durchaus als sinnvoll erachtet werden kann. Eine Rechtsgrundlage, die vorgibt, daß Spielsand auf Kinderspielplätzen einmal jährlich auszutauschen ist, besteht allerdings nicht.

Az.: II/2 50-10

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