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StGB NRW-Mitteilung 390/2019 vom 14.08.2019

Medienberichte zu Mittelabruf nach dem KInvFG

Im Rahmen ihrer bundesweiten Berichterstattung machte die Bild-Zeitung am 12.08.2019 auf einen vermeintlichen Missstand bei dem Abruf von Investitionsmitteln des Bundes durch die kommunalen Schulträger aufmerksam. In der Papier-Ausgabe fanden sich unter anderem folgende Ausführungen: „Nach zwei Jahren sitzt Deutschlands Bürokratie noch immer fast tatenlos auf den Milliarden-Hilfen für marode Schulen! […] In Nordrhein-Westfalen sind von 616 Mio. immerhin inzwischen 44 Mio. bei den Schulen angekommen (7 %)“.

Ohne dass die Bild-Zeitung sich dahingehend eingelassen hätte, geht die Geschäftsstelle des StGB NRW davon aus, dass sich die Berichterstattung auf die Mittel aus dem KInvFG bezieht. Unter dieser Prämisse erscheint die Darstellung drastisch verkürzt und in dieser Gestalt problematisch. Zur Klarstellung: Es besteht keinerlei Anlass zu der Besorgnis, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen untätig bleiben oder Fördermittel ungenutzt lassen könnten!

Das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (KInvFG) ist ein Bundesgesetz aus dem Jahr 2015, auf dessen Grundlage Finanzmittel durch den Bund an die Länder gezahlt werden, die ihrerseits diese Mittel kraft einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern an finanzschwache Kommunen weiter zu geben haben. Die Weiterreichung durch das Land an die Kommunen erfolgt nach dem Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW). Es handelt sich hier um ein Mischmodell, bei dem der Bund auf den Umweg der Finanzhilfen für finanzschwache Kommunen zurückgegriffen hat, weil ihm damals Investitionen in die kommunale Schulinfrastruktur im Übrigen noch verfassungsrechtlich untersagt waren (das Grundgesetz ist erst im Rahmen der Umsetzung des „Digitalpakts Schule“ entsprechend geändert worden).

Auf Nordrhein-Westfalen entfällt etwas weniger als ein Drittel der zur Verfügung gestellten 3,5 Milliarden Euro nach dem sogenannten „Kapitel 2“, das sich auf Investitionen in die Schulinfrastruktur konzentriert. Solche Investitionen können noch bis zum Ende des Jahres 2022 verbaut und bis zum Ende des Jahres 2023 abgerechnet werden. Aus der offiziellen Liste der abgeschlossenen Maßnahmen und vielmehr noch aus der offiziellen Liste der geplanten Maßnahmen ist erkennbar, dass die Kommunen hier keineswegs untätig sind. Nachdem die Mittel aus dem Landesförderprogramm „Gute Schule 2020“ bislang bis auf den letzten Cent abgerufen worden sind (siehe Mitteilungsnotiz 33/2018 vom 10.12.2018), geht die Geschäftsstelle des StGB NRW davon aus, dass auch die Mittel aus dem KInvFG vollständig abgerufen werden.

Es ist allerdings so, dass der Markt für Bauleistungen derzeit – aufgrund der hohen Fördervolumina, vor allem aber aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase – völlig überhitzt ist. Dementsprechend haben die Kommunen Mühe, die bei ihnen anstehenden Aufträge schnell zu vergeben. Vor diesem Hintergrund ist mit einem symmetrischen Abruf nicht zu rechnen; es wird eher so sein, dass in den frühen 20er Jahren noch einmal größere Summen abgerufen werden. Das ist erstens rechtskonform und zweitens auch verwaltungspraktisch völlig in Ordnung und nicht weiter schlimm – die Kommunen verbauen in der Zwischenzeit Mittel aus den anderen, kürzer laufenden Förderprogrammen, wie zum Beispiel aus „Gute Schule 2020“ und dem „Digitalpakt Schule“. Weiterführende Informationen stehen unter https://is.gd/vP77WK zur Verfügung.

Az.: 42.4.5-003/001

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