Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 630/2008 vom 02.10.2008
Bilanzierung von Wasserwirtschaftsverbänden
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat seine Auffassung zur Bilanzierung von Wasserwirtschaftsverbänden in der kommunalen Eröffnungsbilanz geändert und in einem Erlass vom 12.09.2008 (Az.: 34 - 48.01.02/45 - 2499/08) veröffentlicht. Der Erlass ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Gemeindehaushaltsrecht“, „NKF“, „IM-Erlasse“ abrufbar.
In dem Erlass ist nunmehr geregelt, dass Mitgliedschaftsrechte an sondergesetzlichen Wasserverbänden nicht in der kommunalen Eröffnungsbilanz anzusetzen sind, da diese Wasserverbände eigene Aufgaben, und nicht Aufgaben der Kommunen wahrnehmen. Die Zugehörigkeit einer Kommune zu einem Wasserwirtschaftsverband richte sich ausschließlich nach ihrer Belegenheit im Verbandsgebiet und begründe keine Aufgabenzuständigkeit für die betreffende Kommune.
Ist eine Aufgabe den Kommunen entzogen, können die Vermögensgegenstände, die dieser Aufgabe gewidmet sind, z.B. auch die Mitgliedschaftsrechte, nicht in der kommunalen Eröffnungsbilanz angesetzt werden, weil diese mangels Zuständigkeit nicht in die Haushaltswirtschaft der betreffenden Kommune einbezogen werden können. Gegenstand der kommunalen Haushaltswirtschaft ist es, die stetige Erfüllung der eigenen Aufgaben zu sichern, vgl. § 75 Abs. 1 S.1 GO NRW. Auf die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 GemHVO NRW vorliegen, komme es dabei nicht an.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 GemHVO NRW ist allerdings in den Fällen zu prüfen, in denen die Kommune die betreffenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit - etwa in einem Zweckverband - erledigt.
Az.: IV/1 904-05/13