Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 212/2021 vom 03.03.2021

BGH zur Rückstausicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.11.2020 (Az.: III ZR 134/19) seine Rechtsprechung erneut bestätigt, dass ein Grundstückseigentümer gegen die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt/Gemeinde keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn es aufgrund einer fehlenden Rückstausicherung auf dem privaten Grundstück zu einem Rückstauschaden gekommen ist. In dem entschiedenen Fall war sowohl in der Abwasserbeseitigungssatzung bei der Errichtung des Gebäudes in den 60iger Jahren des letzten Jahrtausends als auch in der aktuellen Abwasserbeseitigungssatzung die Pflicht der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation geregelt, das Grundstück gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanal durch den Einbau einer Rückstausicherung zu schützen. In diesen Fällen darf dann – so der BGH – sowohl der Träger des öffentlichen Kanalisationsnetzes als der von ihm mit Bauarbeiten an den öffentlichen Abwasserleitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen. In diesem Zusammenhang kommt es – so der BGH – regelmäßig auch nicht auf den Grund an, weshalb es zu einem sog. Rückstau im Leitungssystem gekommen ist. Dieses gilt insbesondere dann, wenn eine funktionsfähige Rückstausicherung vorhanden gewesen wäre und dadurch der Rückstauschaden hätte vermieden werden können.

Az.: 24.1.1 qu

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