Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 771/2006 vom 27.10.2006

BGH konkretisiert Impressumspflicht

Der Bundesgerichtshof (www.bgh.de) hat mit einer kürzlich bekannt gewordenen Enscheidung vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) die Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung) für Homepages nach § 6 S. 1 Teledienstgesetz (TDG) konkretisiert. Bislang gab es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassung, wo das Impressum zu platzieren sei und mit welchen noch vertretbaren Aufwand es erreichbar sein muss. Nunmehr hat der BGH entschieden, dass zunächst § 6 S. 1 TDG zu den über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 11 UWG) zu beachtenden Vorschriften gehört. Daneben würde ein durchschnittlich informierter Nutzer des Internets unter den auf einer Homepage verwendeten Begriffen "Impressum" bzw. "Kontakt" die nach § 6 S. 1 TDG einzustellenden Anbieterinformationen erwarten. Schließlich sei es ausreichend, wenn diese Informationen durch zwei Links bzw. Mausklicks erreichbar seien.

Die Ausführungen des BGH lassen allerdings die Empfehlung erkennen, die Links nicht einem Sammelsurium von Verknpüfungen zu verstecken, sondern optisch von den anderen abzugrenzen. Das Urteil steht im nur für seine Mitglieder zugänglichen Intranet des StGB NRW unter "Fachinfo&Service -> Fachgebiete -> Datenverarbeitung und Internet -> Internetrecht -> Rechtsprechung -> Haftung/Verantwortlichkeit" zum Download zur Verfügung.

Az.: I/2 800-01

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