Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 671/2014 vom 05.11.2014

Besteuerung von Strom für gemeindliche Straßenbeleuchtung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.09.2014, Az. VII R 39/13, entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen, das von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt war, keinen Anspruch auf Entlastung von der auf den von ihm dafür bezogenen Strom zu zahlenden Steuer hat. Denn dieses Unternehmen sei nicht der (Primär-)Nutzer des Stroms. Das ist aber nach dem Stromsteuergesetz Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung. Primär-Nutzer des Stroms sei die Gemeinde selbst, die aber kein produzierendes Gewerbeunternehmen sei und daher die Steuerentlastung nach § 9 b Abs. 1 S. 2 StromStG ebenfalls nicht in Anspruch nehmen kann.

Nach § 9 b Abs. 1 S. 1 StromStG wird einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, wenn dieser Strom für betriebliche Zwecke entnommen worden und nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird die Entlastung jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind (§ 9 b Abs. 1 S. 2 StromStG).

Der BFH hat entschieden, dass die für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrswege verantwortliche Stadt als Nutzer des Lichts anzusehen ist. Der BFH stellt dabei entscheidend darauf ab, dass das Stromsteuergesetz denjenigen steuerlich entlasten will, der den für die Beleuchtung verwendeten Strom gezielt für eigene Zwecke einsetzt. Das ist nach dem Urteil des BFH weder der Straßenbenutzer, noch das Versorgungsunternehmen, sondern die Stadt selbst. Denn mit der Beleuchtung erfülle sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Verkehrssicherung. Dass sie sich dafür eines Versorgungsunternehmens bedient, ändere daran nichts.

Diese Auslegung des § 9 b Abs. 1 S. 2 StromStG entspreche der gesetzgeberischen Intention, die Fälle des sog. Schein-Contractings einzuschränken und eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen zu verhindern. Um die faktische Inanspruchnahme der Steuerentlastung durch nicht begünstigte Unternehmen weitgehend auszuschließen, sei die gesetzliche Regelung getroffen worden, dass unter anderem der Verbrauch von Strom nur begünstigt sei, soweit die benannten Erzeugnisse auch durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft tatsächlich genutzt werden.

Im Ergebnis kann daher weder die Stadt oder Gemeinde, noch ein von ihr beauftragtes Versorgungsunternehmen die Steuerentlastung nach § 9 b Abs. 1 S. 2 StromStG für gemeindliche Straßenbeleuchtung in Anspruch nehmen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist mit dem Aktenzeichen VII R 39/13 auf der Internetseite des Gerichts unter www.bundesfinanzhof.de aufrufbar.

Anmerkung

Der BFH bestätigte damit vom Ergebnis her die vorangegangene Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12.06.2013, Az.: 4 K 4017/12 VSt), das geurteilt hatte, dass nur, wenn die erzeugte Nutzenergie auch tatsächlich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt werde, eine Entlastung geltend gemacht werden könne. So sehe es die Rechtslage seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 vor, das mit Wirkung zum 01.01.2011 den Anwendungsbereich des § 9 b Abs. 1 Satz 2 StromStG begrenzt hat (BTag-Drs. 17/3030, S. 45). Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sieht der BFH allerdings als Nutzer der Straßenbeleuchtung nicht die jeweiligen Verkehrsteilnehmer und Anwohner an, sondern die Gemeinde selbst.

Kommunale Stadtwerke oder Regionalversorger werden häufig im Rahmen von Betriebsführungsverträgen damit beauftragt, die öffentliche Straßenbeleuchtung in der Kommune zu betreiben. Dabei entfällt auf den Bereich der öffentlichen Straßenbeleuchtung im Regelfall mehr als ein Drittel des kommunalen Energieverbrauchs und der damit verbundenen Kosten. Vor diesem Hintergrund würde ein genereller Ausschluss der stromsteuerlichen Befreiungsmöglichkeit zu einer erheblichen Belastung der kommunalen Haushalte führen.

Bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt entfalten Urteile des BFH Rechtswirkung grundsätzlich nur im entschiedenen Einzelfall, Steuerverwaltungen können diese allerdings zur Grundlage ihrer Bescheidungen machen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird prüfen, ob wegen dieser Entscheidung des BFH ein Nichtanwendungserlass der obersten Finanzbehörden oder eine gesetzgeberische Reform umsetzbar ist, um eine erhebliche Verteuerung der öffentlichen Beleuchtung als Erfüllung einer kommunalen Aufgabe zu vermeiden.

Az.: II/3 861-00

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