Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 511/2016 vom 08.08.2016

Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach KAGG und KStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25.07.2016 ein Schreiben zur Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und § 8b Absatz 3 Körperschaftsteuergesetzes (KStG; STEKO-Rechtsprechung) und der entsprechenden Anwendung der BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 (I R 27/08; BStBl 2011 II S. 229), vom 25. Juni 2014 (I R 33/09) und vom 30. Juli 2014 (I R 74/12) beim Aktiengewinn veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1. Februar 2011 wird damit aufgehoben).

Das gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitete Schreiben legt die Anwendung der genannten BFH-Urteile unter der Prämisse der steuerlichen Auswirkungsbegrenzung dar. Demnach werden die in den Jahren 2001 und 2002 berücksichtigten Wertminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen ab dem Jahr 2004 wieder steuererhöhend außerbilanziell berücksichtigt. Das BMF-Schreiben findet in allen offenen Fällen hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2001 — 2002 Anwendung. Ergeben sich hier aus der Anwendung der Rechtsprechung sodann Auswirkungen auf bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen in anderen Veranlagungszeiträumen, sind diese nach § 174 Absatz 4 AO ebenfalls abzuändern. Unter gewissen Bedingungen [bei „erworbenen“ nicht realisierten (Kurs-)Verlusten] müssen Kommunen ebenfalls für den Veranlagungszeitraum 2003 noch mit zu leistenden Gewerbesteuerrückzahlungen rechnen.

Im Kern geht es bei der Entscheidung zum § 40 KAGG darum, dass die Gewerbesteuerbescheide für 2001/2002 keine ertragssteuerliche Berücksichtigung von Gewinnminderungen bei Fondsbeteiligungen vorsahen, entsprechend Teilwertabschreibungen nicht als den steuerlichen Gewinn des Veranlagungszeitraums mindernd berücksichtigt wurden, was nach den Urteilen aber eben doch möglich gewesen wäre. Die Rechtsprechung hat zur Folge, dass etliche Kommunen hohe Gewerbesteuerrückzahlungen (vollverzinst) leisten müssen. Individuell betroffene Städte und Gemeinden können unter Anwendung der aktuellen Regelungen daher haushalterisch vollkommen überfordert werden. Trotz guter konjunktureller Lage ist in diesem Jahr mit einem Rückgang des Gewerbesteueraufkommens zu rechnen, der vor allem auf die oben genannten BFH-Rechtsprechungen zurückzuführen ist.
Hinsichtlich der Anwendung der BFH-Rechtsprechung zu § 40a KAGG gilt in Bezug auf Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen:

Veranlagungszeiträume 2001 und 2002

  • Bei Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns werden nur positive Aktiengewinne erfasst.
  • Negative Aktiengewinne sind außerbilanziell nicht hinzuzurechnen.
  • Saldierung von positiven und negativen Aktiengewinnen innerhalb eines Investmentfonds erfolgt bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nicht.
  • Verluste aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen wirken sich beim Anleger gewinnmindernd aus (negativer Start-Aktiengewinn kommt nicht in Betracht).
  • Sofern Erwerb wie Rückgabe oder Veräußerung der Investmentanteile in dem Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 erfolgte, ist bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung und der Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt des Erwerbs jeweils um die enthaltenen nicht zu berücksichtigenden negativen Bestandteile zu erhöhen.
  • In Bezug auf Teilwertabschreibungen von Investmentanteilen: In der Steuerbilanz des Anlegers vorgenommene Teilwertabschreibungen auf Investmentanteile an Sondervermögen sind nicht außerbilanziell einkommenswirksam zu korrigieren, da § 40a Absatz 1 KAGG in der Folge des StSenkG vom 23. Oktober 2000 nur für Fälle der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen die Anwendung des § 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. des § 8b Absatz 2 KStG regelt.

Veranlagungszeitraum 2003

  • BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 und 30. Juli 2014 sind für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 ergangen.
  • Eine im Jahr 2003 vorgenommene Teilwertabschreibung ist außerbilanziell wieder hinzuzurechnen, soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des EStG gehören.
  • Der Ansatz eines negativen Start-Aktiengewinns zum Zeitpunkt der Veräußerung, Rückgabe bzw. Bewertung des Investmentanteils kommt dem Grunde nach nur noch für „erworbene“ nicht realisierte (Kurs-)Verluste in Betracht, wenn die Investmentanteile:
    --   bis zum 31. Dezember 2000 (für den Einbezug von nicht realisierten Verlusten aus ausländischen „Aktien“) bzw.
    --   bis zum 31. Dezember 2001 (für den Einbezug von nicht realisierten Verlusten aus inländischen „Aktien“) angeschafft worden sind.
  • Ansatz des neu ermittelten negativen Start-Aktiengewinns ist der Umfang der nicht realisierten Verluste aus „Aktien“ zum 31. Dezember 2002 (begrenzt auf erworbene nicht realisierten Verluste).
  • Ist Ansatz erworbener nicht realisierter Verluste aus „Aktien“ möglich, sind folgende Nachweise erforderlich:
    --   Umfang der erworbenen nicht realisierten Verluste aus „Aktien“ (getrennt nach inländischen und ausländischen) zum Erwerbszeitpunkt,
    --   keine Realisierung der Verluste und keine Umschichtung dieser „Aktien“ bis zum 31. Dezember 2002,
    --   Umfang der nicht realisierten Verluste aus diesen „Aktien“ zum Stichtag 31. Dezember 2002.
  • Bei Bewertung der Investmentanteile mit niedrigerem Teilwert kommt ein Ansatz des Fonds-Aktiengewinns zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einem entsprechend negativen Wert nicht mehr in Betracht.

Veranlagungszeitraum ab 2004

  • Ab 2004 regelt § 8 Investmentsteuergesetz (InvStG) den Umfang und Inhalt des Anleger-Aktiengewinns,
  • Bei Anleger-Aktiengewinnermittlung nach § 8 InvStG ist als Fonds-Aktiengewinn zum Zeitpunkt der Rückgabe, Veräußerung, Bewertung, Entnahme oder verdeckten Einlage des Investmentanteils der ab dem 1. Januar 2004 bewertungstäglich (§ 5 Absatz 2 InvStG) bzw. zum jeweiligen Bewertungsstichtag (§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG) ermittelte Fonds-Aktiengewinn eines Investmentfonds zugrunde zu legen.
  • Hat ein Anleger auf Investmentanteile in den Jahren 2001 und 2002 Teilwertabschreibungen vorgenommen und besteht dieser niedrigere Bilanzansatz zum ersten Bilanzstichtag fort (§ 8 InvStG findet Anwendung), hat eine Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns zu erfolgen. Soweit sich der negative Anleger-Aktiengewinn auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, ist er ab dem Jahr 2004 im Rahmen der Bewertung der Investmentanteile nach § 8 Absatz 3 Satz 2 InvStG steuerwirksam außerbilanziell hinzuzurechnen.

Konkret bedeutet dies, dass die rückgängig zu machenden Hinzurechnungen nach § 8b Absatz 3 KStG das Einkommen und den Gewerbeertrag mindern und somit die Gewerbesteuerbelastung sinkt. Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Gewerbesteuer ist zu aktivieren, sofern an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Ergeben sich aufgrund der Anwendung der BFH-Rechtsprechungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 Auswirkungen auf Steuerfestsetzungen in anderen Veranlagungszeiträumen, die bereits bestandskräftig sind, sind diese nach § 174 Absatz 4 AO zu ändern. Das BMF-Schreiben findet in allen offenen Fällen Anwendung. Sofern Anwendung der Rechtsprechung zu den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 Auswirkungen auf Steuerfestsetzungen in anderen Veranlagungszeiträumen, die bereits bestandskräftig sind, hat, sind diese nach § 174 Absatz 4 AO ebenfalls zu ändern.

Weitere Informationen können dem Anwendungserlass entnommen werden, der für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Gewerbesteuer > Stellungnahmen / Rechtsprechung etc. bereitgestellt ist.

Az.: 41.5.3 mu

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