Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 800/1999 vom 20.11.1999

Bemessungsgrundlagen in der Sozialversicherung

Das Bundeskabinett hat die ab 1. Januar 2000 gültige Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für das Jahr 2000 beschlossen. Die Neufestsetzung der Bemessungsgrenzen richtet sich nach der durchschnittlichen Wachstumsrate von Löhnen und Gehältern im Jahr 1998. Demnach betrug die Steigerungsrate in den alten Bundesländern 1,5 % und in den neuen Bundesländern 1,3 %.

Die Bemessungsgrenzen sind im Westen für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf jährlich 103.200 DM (monatlich 8.600 DM), in der Knappschaftlichen Rentenversicherung auf jährlich 127.200 DM (monatlich 10.600 DM) und in der Kranken- und Pflegeversicherung auf jährlich 77.400 DM (monatlich 6.450 DM) festgesetzt worden.

Az.: III/2 801

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