Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 722/2002 vom 05.12.2002

Bekanntmachung im Internet

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat Anregungen aus den Mitgliedskommunen zur Einbeziehung der Bekanntmachungsform "Internet" immer wieder gegenüber dem Innenministerium und dem Landtag vertreten und für die vereinfachte Bekanntmachung über das Internet geworben. Durch die entsprechende Ergänzung der Bekanntmachungsverordnung könnten zum einen die flächendeckend vorgehaltenen Internetpräsentationen der Städte und Gemeinden aufgewertet und gleichzeitig wirtschaftlich sinnvoll für die Kommunen genutzt werden. Zum anderen könnten erhebliche Kosten für die Bekanntmachungen in Tageszeitungen oder dem Amtsblatt eingespart werden.

Aufgrund unseres Vorschlages, die Änderung der Bekanntmachungsverordnung im Zuge der Diskussion des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NRW zu diskutieren, ist in dem neuen Gesetzentwurf der Landesregierung unter Art. 4 eine Änderung der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) enthalten. § 4 Abs. 1 BekanntmVO wird danach derart geändert, daß öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, vollzogen werden entweder im Amtsblatt der Gemeinde (wie bisher) oder in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen (wie bisher) oder durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet (neu) auf den Anschlag hinzuweisen ist.

Nach Verabschiedung des Gesetzes in der nunmehr vorliegenden Form können also alle Kommunen auf die Veröffentlichung im Amtsblatt oder der Tageszeitung verzichten. Die kostengünstigste Bekanntmachungsform dürfte danach der Anschlag an einer Bekanntmachungstafel am Rathaus sowie der kurze Hinweis in der Internetpräsentation der jeweiligen Kommune sein.

Az.: I/2 020-08-7

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