Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 121/2019 vom 29.01.2019

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu Rollen von Abfallgefäßen

Der BayVGH hat mit Beschluss vom 29.10.2018 (Az. 20 ZB 18.957) entschieden, dass Abfallgefäße nicht unmittelbar vor einem Grundstück entleert werden müssen, wenn tatsächliche und rechtliche Hindernisse der unmittelbaren Anfahrt des Grundstücks durch Müllfahrzeuge entgegenstehen. Zu diesen rechtlichen Hindernissen gehören insbesondere straßenverkehrsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften.

Eine allgemeine Bestimmung der zumutbaren Entfernung von einem Grundstück bis zu einem Entleerungsort, welcher durch ein Müllfahrzeug angefahren werden kann, ist – so der BayVGH – nicht möglich. Vielmehr ist jeweils die örtliche Situation im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu betrachten (so auch: OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2018 - Az.: 15 A 3232/17 - ).

Gleichwohl weist der BayVGH darauf hin, dass private Schwierigkeiten bei der Erfüllung der abfallrechtlichen Bringpflicht zum Entleerungsort dem abfallüberlassungspflichtigen Grundstückseigentümer bzw. Nutzer des Grundstücks selbst überlassen sind und nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden dürfen. Es sei – so das BayVGH - auch zumutbar, private Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ein Abfallgefäß an einen bestimmten Entleerungsort zu befördern, der von einem Müllfahrzeug angefahren werden könne.

Az.: 25.0.3 qu

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