Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 239/2020 vom 06.02.2020

BayVGH zum Eichenprozessionsspinner

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 11.06.2019 (– Az. 10 CS 19.684 – abrufbar unter www.gesetze-bayern.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer auf dessen Grundstück eine Eiche steht, die mit Eichenprozessionsspinnern befallen ist, als Zustandsverantwortlicher anzusehen ist und der Grundstückseigentümer Maßnahmen ergreifen muss, damit Dritte durch die Haare des Prozessionsspinners nicht beeinträchtigt werden. Die Zustandsverantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers stellt sich - so das BayVGH – als eine Art sicherheitsrechtliche Garantenhaftung dar. Dabei kommt es auf ein Verschulden oder die Fähigkeit des Grundstückseigentümers, die Entstehung eines gefährlichen Zustandes abzuwenden, nicht an. Der Befall einer Eiche mit Eichenprozessionsspinnern ist deshalb ein Umstand, welcher in einem engen Wirkungszusammenhang mit dem Pflanzen einer Eiche auf einem Grundstück steht und Maßnahmen erfordert, wenn Dritte (z. B. eine Wohnbebauung) Gefährdungen ausgesetzt sein können.

Ausdrücklich weist der BayVGH darauf hin, dass er nicht der Rechtsprechung des VG Magdeburg (Urteil vom 24.04.2018 – Az. 1 A 94/15 – Juris – nicht rechtskräftig) folgt, wonach der Eigentümer eines Grundstücks nicht als Zustandsstörer herangezogen werden kann, wenn eine Eiche durch den Eichenprozessionsspinner befallen worden ist, weil ein solcher Befall in keiner hinreichend engen (unmittelbaren) Beziehung zum Grundstück und dessen Zustand steht. Weiterhin weist der BayVGH darauf hin, dass zur Gefahrenabwehr eine Absperrung des betroffenen Geländes in der Umgebung der befallenen Eiche in Betracht kommt. Ist dieses nicht möglich, so sei die Entfernung der Nester des Eichenprozessionsspinners von diesem Baum durch eine Fachfirma eine geeignete, erforderliche und auch bezüglich der anfallenden Kosten zumutbare Bekämpfungsmaßnahme.

Das VG Neustadt an der Weinstraße hat - ebenso wie der BayVGH - mit Urteil vom 09.02.2017 (Az. 5 K 566/16) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer als Zustandsstörer verpflichtet ist, die Eichenprozessionsspinner von der Eiche zu entfernen, um eine bestehende Gesundheitsgefahr für Dritte zu beseitigen. Wird demnach die Beseitigung durch die örtliche Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten als Zustandsstörer zu ersetzen.

Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen gibt es bislang hierzu nicht.

Az.: 26.1.1 qu

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