Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 188/2021 vom 02.03.2021

Baulandmobilisierungsgesetz: Kommunale Spitzenverbände fordern zügige Umsetzung

Die kommunalen Spitzenverbände haben im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen am 22.02.2021 eine zügige Umsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes gefordert. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an den Ergebnissen der Baulandkommission zur Stärkung der Handlungsfähigkeit der Städte und Gemeinden im Bauplanungsrecht und greift zugleich Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände zur Baulandmobilisierung auf.

Mit den im Gesetzentwurf vorgelegten Neuregelungen sollen die Handlungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden gestärkt werden. Eine Beschleunigung bei der Baulandmobilisierung ist aus kommunaler Sicht dringend notwendig. Die Gesetzesnovelle darf dabei aber nicht nur wachsende Großstädte im Auge haben, sondern muss auch eine nachhaltige Bodenpolitik in stagnierenden und schrumpfenden Städten und Gemeinden im ländlichen Raum im Blick haben.

So sind etwa die geplanten Änderungen zum Bauen im Außenbereich nach § 35 BauGB und die Einführung der neuen Kategorie „Dörfliches Wohngebiet“ in der Baunutzungsverordnung wichtige Maßnahmen zur Stärkung des bezahlbaren Wohnens auch in den ländlichen Räumen.

Die geplanten Erweiterungen bei den kommunalen Vorkaufsrechten sind ebenfalls sinnvoll. So soll das Vorkaufsrecht zukünftig auch für geringfügig bebaute Flächen und auch im Fall von sogenannten „Schrottimmobilien“ zur Anwendung kommen. Dies kann die immobilienwirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Kommunen stärken. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) und der Deutsche Städtetag (DST) haben sich im Rahmen der Anhörung zudem dafür ausgesprochen, das Vorkaufsrecht grundsätzlich für alle Grundstücke in einem Gemeindegebiet ausüben zu können. Darüber hinaus wird die gewünschte Stärkung der Handlungsfähigkeit der Kommunen erst dann einen wesentlichen Impuls erfahren, wenn - zumindest in Gebieten mit angespannten Bodenmärkten - die Ausübung stets zum Verkehrswert ermöglicht wird.

Die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) erforderliche Digitalisierung der Planungsverfahren wird von den kommunalen Spitzenverbänden ebenfalls unterstützt. In diesem Zusammenhang ist die geplante Verlängerung des Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende 2022 zu begrüßen. Die digitalen Beteiligungsmöglichkeiten sollten spätestens nach dem Auslaufen des Planungssicherstellungsgesetzes in das Dauerrecht überführt werden.

Mit Blick auf mögliche Nutzungskonflikte im Innenbereich haben sich die kommunalen Spitzenverbände zudem für eine Umsetzung einer „Experimentierklausel“ in der TA Lärm ausgesprochen. Das Bauplanungsrecht und die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften müssen besser aufeinander abgestimmt werden. Auf Empfehlung der Baulandkommission hat eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Bauministerkonferenz und Umweltministerkonferenz einen Vorschlag für eine befristete Ausnahmeregelung in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) erarbeitet, die für bestimmte Fälle durch den Einsatz passiver Schallschutzmaßnahmen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten für die Kommunen eröffnet. Dieser Vorschlag muss schnellstmöglich in der TA Lärm umgesetzt werden.

Anmerkung aus kommunaler Sicht

Im Zuge der BT-Anhörung wurde deutlich, dass es zu zahlreichen Punkten noch divergierende Auffassungen gibt. So wurde etwa von der Gesellschaft für die Prüfung der Umweltverträglichkeit die geplante Neuauflage der erleichterten Bebauung in Außenbereichen (§ 13b BauGB) als nicht zielführend bezeichnet. Von dieser Ausnahmeregelung machten vorwiegend kleinere Gemeinden für Einfamilienhausbebauung Gebrauch. Geschosswohnungsbau, noch dazu in Ballungsräumen, sei damit bisher kaum entstanden.

NRW-Ministerin Ina Scharrenbach sieht zudem in Maßnahmen wie etwa dem sektoralen Bebauungsplan einen zu weitgehenden Eingriff in Eigentumsrechte. Die kommunalen Spitzenverbände teilen diese Bedenken nicht und haben den Gesetzgeber zu einer zügigen Umsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes aufgefordert.

Für weitere Ausführungen zum Gesetzesentwurf dürfen wir auf unseren Schnellbrief Nr. 579/2020 vom 3. November 2020 verweisen.

Az.: 20.1.1.1-006/001 mag

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