Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 50/2005 vom 01.12.2004

Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften

Vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen wurde uns eine Ablichtung des nunmehr endgültigen Erlasses vom 17.11.2004 "Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in notwendigen Treppenräumen bestehender Gebäude" übermittelt. Der Wortlaut des Erlasses lautet wie folgt:

"Es ergibt sich ein verstärkter Bedarf danach, alten und behinderten Menschen durch den Einbau von Treppenliften in Treppenhäusern vorhandener Gebäude die Erreichbarkeit ihrer Wohnungen oder vergleichbarer Nutzungseinheiten oberhalb des Erdgeschosses zu erleichtern bzw. überhaupt zu ermöglichen.

Häufig steht dem Einbau von Treppenliften die Anforderung der Bauordnung an die Mindestbreite notwendiger Treppen entgegen. Die BauO NRW fordert in § 36 Abs. 5, dass die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen mindestens 1 m betragen muss. In Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m. Mit dieser gesetzlichen Forderung einer Mindestbreite notwendiger Treppen soll deren Nutzbarkeit als vertikaler Rettungsweg des Gebäudes im Gefahrenfall sichergestellt werden. Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden.

Die Regelungen dieses Erlasses beziehen sich auf Treppen mit einer Mindestbreite von 1 m in Wohngebäuden. Treppen mit einer Breite von 0,8 m (Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen) werden von diesem Erlass nicht erfasst, da hierfür in der Praxis bislang keine Probleme bekannt geworden sind.

Gegen den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts bestehen im Rahmen einer Abweichung nach § 73 BauO NRW keine Bedenken, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen (in Abhängigkeit von der Personenzahl).

2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild 5 der DIN 18065 „Gebäudetreppen") von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. 3.6 der DIN 18065) oder der Gehbereich (s. 9 der DIN 18065) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.

3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.

4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht mehr als nach Nr. 2. zulässig einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.

5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz bzw. einer Fußablage muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.

6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.

7. Der Treppenlift soll aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

Die vorgenannten Regelungen gelten für die Ausführung als Sitztreppenlifte; sollten andere Ausführungen wie z. B. Plattformtreppenlifte vorgesehen werden, ist im Einzelfall zu prüfen, in wieweit diese Regelungen anzuwenden sind.

Dieser Erlass ist mit dem Innenministerium abgestimmt."

Az.: II/1 660-00/1

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