Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 365/2020 vom 28.05.2020

Bahn plant neue Unterführungen und Brücken an Eisenbahnkreuzungen

In den kommenden vier Jahren sollen 86 Bahnübergänge, bei denen eine kommunale Straße an einem höhengleichen Bahnübergang einen Schienenweg der Deutschen Bahn kreuzt, mittels Über- oder Unterführungen beseitigt werden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/19109) hervor. Für diese Maßnahmen nennt die Bundesregierung voraussichtliche Gesamtkosten in Höhe von 533,9 Millionen Euro, von denen der Bund voraussichtlich 303 Millionen Euro übernehmen wird.

Mit dem Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 03.03.2020 (BGBl. I, S. 433), welches am 13.03.2020 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Kostenteilung für Maßnahmen an Bahnübergängen mit kommunalen Straßen wirksam. Kosten von entsprechenden Bauleistungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, unterliegen der geänderten Regelung. Dies gilt nach Aussage der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Kreuzungsvereinbarungen. Maßgeblich für die Frage der Kostenverteilung ist vielmehr das Datum der Fälligkeit der Unternehmerrechnung gegenüber dem baudurchführenden Kreuzungsbeteiligten.

Der Bund beteiligt sich weiterhin nur an den Aufwendungen für notwendige Maßnahmen an den Bahnübergängen, damit die Kreuzung den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt. Zur Kostenmasse gehören Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf den sich kreuzenden Verkehrswegen erforderlich sind, sowie diejenigen Maßnahmen, die als Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter erforderlich werden. Der Ausbau der Straßen außerhalb des Kreuzungsbereichs oder städtebauliche Maßnahmen gehören laut Bundesregierung weiterhin zu den sonstigen allgemeinen Baulastverpflichtungen der Kommunen.

Außerdem macht die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen deutlich, dass sich die Verwaltungskompetenz des Bundes nach Artikel 87e Grundgesetz auf die Eisenbahnen des Bundes beschränkt. Die Förderung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen im Zuge von Strecken nichtbundeseigener Eisenbahnen liegt nach Aussage der Bundesregierung in der Zuständigkeit der Länder.

Einschätzung der Geschäftsstelle

Die Neuaufteilung der Kosten bei Eisenbahnkreuzungen war vor dem Hintergrund der Haushaltsbelastung der Städte und Gemeinden ein wichtiger Schritt und wird künftige Maßnahmen für den Bau von Über- und Unterführungen maßgeblich beschleunigen. Für Kommunen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Kreuzungsvereinbarungen geschlossen hatten, ist die von der Bundesregierung erwähnte Übergangsregelung bedeutend. Hierzu wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Kürze die Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020 (EKrG-Richtlinien 2020) veröffentlichen.

Um höhengleiche Bahnübergänge zu beseitigen, bedarf es meist auch umfangreicher Maßnahmen an anschließenden kommunalen Straßen oder weiterer städtebaulicher Maßnahmen mit entsprechenden Folgekosten. Auch hier wäre es für sinnvolle Gesamtlösungen vor Ort hilfreich, wenn der Bund die Kommunen künftig beim Ausbau anliegender Straßen stärker unterstützt und diese weiterhin entstehenden Mehrkosten bei den kommunalen Straßenbaulastträgern übernimmt. Eine weitere Konstellation bilden höhengleiche Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen. So gibt es auch kommunale Eisenbahnen, wo bei notwendigen Bahnübergangsbeseitigungen hohe Kosten für die Kommunen entstehen. Auch hier wäre es wünschenswert, wenn sich Bund und Länder ebenso einbringen wie bei den bundeseigenen Bahnen.

Az.: 33.5-002/001

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