Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 506/2018 vom 24.09.2018

Heubeck-Richttabellen 2018 G und Pensionsrückstellungen

Am 20.07.2018 veröffentlichte die Heubeck AG neue Richttafeln für die betriebliche Altersversorgung. Den aktuellen Heubeck Richttafeln 2018 G liegen ab sofort die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes zu Grunde.

Wie die versicherungsmathematischen Sachverständigen mitteilen, erweisen sich die Neuberechnungen u.a. aufgrund der kontinuierlich steigenden Lebenserwartung als notwendig: Seit der letzten Aktualisierung der Richttafeln, die im Jahr 2005 erfolgte, ist etwa die Lebenserwartung weiterhin kontinuierlich angestiegen, obgleich sich der Anstieg insgesamt weniger stark als in der Vergangenheit darstellen lässt.

Gemäß Aussagen der Heubeck AG sind die neuen Richttafeln 2018 G so beschaffen, dass sie grundsätzlich für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach steuerlichen, handelsrechtlichen und internationalen Grundsätzen geeignet sind. Durch die Verwendung der neuen Richttafeln ist eine erhöhte Zuführung bei den Pensionsrückstellungen unabdingbar.

Auf welche Höhe sich diese Zuführungen im Endeffekt tatsächlich belaufen, wird durch vier wesentliche Faktoren bestimmt: Die Bestandszusammensetzung, der Rechnungszins, die Gehaltsdynamik und die Fluktuation spielen dabei eine entscheidende Rolle. In der Steuerbilanz wird sich die Zuführung voraussichtlich in einer Spannbreite von 0,8% bis 1,5% und in der Handelsbilanz von 1,5% bis 2,5% auswirken. Bei Kapitalzusagen wird die Zuführung deutlich niedriger liegen als bei Rentenzusagen.

Bezüglich der steuerlichen Auswirkungen, die mit der Sterbetafel-Umstellung einhergehen, ist zu beachten, dass die Verteilung des Anpassungsaufwandes, der aus der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter Rechnungsgrundlagen resultiert, über mindestens 3 Jahre zu erfolgen hat. In der Handelsbilanz ist der Einmaleffekt sofort in voller Höhe erfolgswirksam im operativen Aufwand zu erfassen. Nach IFRS ist der Anpassungsaufwand ein versicherungsmathematischer Verlust aus Veränderungen der demografischen Annahmen, der separat auszuweisen, aber nicht aufwandswirksam ist.

Zu dem derzeitigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass das Bundesministerium für Finanzen die neuen Heubeck Richttafeln anerkennen wird und eine entsprechende Mitteilung noch in diesem Jahr erfolgt. Die Einführung der neuen Heubeck-Richttafeln wird sich vor allem dahingehend spürbar auswirken, dass sowohl von einer Erhöhung der Pensionsrückstellungsbeträge als auch der Zuführungsbeträge auszugehen ist.

Ebenfalls von den Aktualisierungen betroffen sein dürften die bisher erstellten Berechnungen für die Abfindungen im Falle von Dienstherrnwechsel. Für die HH-Planung 2019 kann es sinnvoll sein, bereits jetzt einen höheren Rückführungs- und Rückstellungsbetrag einzuplanen.

Az.: 41.4.1.2-002/005

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