Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 877/2004 vom 22.11.2004

Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Wir weisen darauf hin, dass durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842) für öffentliche Auftraggeber die Verpflichtung eingeführt worden ist, Auskünfte einzuholen. § 21 des Gesetzes befasst sich neben der Verpflichtung zur Einholung von Auskünften mit dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Danach sind von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach

1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung,

2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder

4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 des § 21 Abs. 1 des Gesetzes (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) besteht. Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.

Öffentliche Auftraggeber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.

§ 21 Abs. 2 des Gesetzes schreibt sodann vor, dass eine Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gleichsteht. Diese Bestimmung befasst sich mit den sog. Verhaltenspflichten bei der Eingehung und Abwicklung von Verträgen.

Az.: II/1 608-00

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