Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 745/2007 vom 05.11.2007

Ausnahmevorschriften für mobile Verkaufseinrichtungen

Verbesserte Rahmenbedingungen für den Einsatz rollender Supermärkte sind das Ziel einer parlamentarischen Initiative aus dem Deutschen Bundestag. Die bisher geltenden Ausnahmevorschriften der Fahrpersonalverordnung sollen weitergeführt werden. Die parlamentarische Initiative nimmt damit ein Anliegen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zur Sicherstellung der Nahversorgung in ländlichen Regionen auf.

Die bisherige Fahrpersonalverordnung hat im Einklang mit europäischem Recht Ausnahmen von den Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten für Verkaufswagen vorgesehen, die nicht dem Transport, sondern dem Angebot von Waren und Dienstleistungen gegenüber den Endverbrauchern vorgesehen waren.

Das bisherige europäische Recht wurde durch die Verordnung 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 15. März 2006 aufgehoben. Diese enthält nicht mehr die ausdrückliche Ausnahmemöglichkeit von Verkaufswagen von den Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten. Allerdings kennt auch sie zahlreiche Ausnahmevorschriften. In der Begründung der Verordnung EG 561/2006 stellt die Kommission selbst auf ein weites Verständnis dieser Ausnahmemöglichkeiten hin. Davon hat die Bundesregierung in ihrem Entwurf zur Änderung der Fahrpersonalverordnung jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Novellierung ist wegen der neuen EU-Verordnung 561/2006 erforderlich geworden.

Auf die Konsequenzen hatte der Deutsche Städte- und Gemeindebund bereits Mitte August 2007 aufmerksam gemacht. Wenn das Verkaufspersonal von rollenden Supermärkten als Fahrzeuglenker angesehen wird, dann steigen die Aufwendungen für Personalkosten für die meist Klein- oder Kleinstunternehmen so stark an, dass sie ihr mobiles Verkaufsangebot in räumlicher und zeitlicher Hinsicht stark einschränken müssten.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat nun einen Beschlussantrag eingebracht, nach dem die Bundesregierung vom Bundestag aufgefordert werden soll, in den Entwurf der Fahrpersonalverordnung (Bundestagsdrucksache 604/07) einen ausdrücklichen Ausnahmetatbestand für Verkaufswagen aufzunehmen, welche als rollende Supermärkte die Nahversorgung in ländlichen Regionen übernehmen. Der Beschlussantrag ist im Internetangebot des Deutschen Bundestages unter dip.bundestag.de/btd/16/066/1606639.pdf veröffentlicht.

Aus kommunaler Sicht ist die Ergänzung des Entwurfs der Fahrpersonalverordnung der Bundesregierung im Sinne des genannten Beschlussantrags sehr zu begrüßen. Die vorgeschlagene Ergänzung geht nicht über das Maß der in der Vergangenheit bestehenden Ausnahmegenehmigungen für mobile Verkaufseinrichtungen mit Fahrzeugen (rollende Supermärkte) hinaus. Darüber hinaus wäre eine Ausnahmegenehmigung auch sachlich angemessen. Die Unternehmen, welche Einzelhandel mit mobilen Verkaufseinrichtungen betreiben, sind in der Regel Klein- oder Kleinstunternehmen. Das Verkaufspersonal fährt zwar in der Regel auch die Fahrzeuge, allerdings ist das Fahren nicht die Hauptbeschäftigung der Fahrzeuglenker. Vielmehr ist das Fahren eine notwendige Voraussetzung, um den gewerblichen Zweck, das Anbieten von Waren und Dienstleistungen vor Ort beim Kunden, überhaupt durchführen zu können.

Das Angebot mobiler Nahversorgung ist in vielen ländlichen Regionen, aber auch in einer Reihe von Stadt-Umland-Bereichen, ein notwendiges Angebot der Nahversorgung. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der Beteuerung der Bundesregierung, die Attraktivität ländlicher Regionen erhalten zu wollen, wäre eine unnötige Einschränkung von Dienstleistungsangeboten auf der Grundlage der Fahrpersonalverordnung nicht angemessen.

Az.: III 441-10

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