Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 495/1999 vom 05.08.1999

Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder

Die Aufwandsentschädigungen der Mitglieder der Räte der Städte und Gemeinden sind keine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, sondern Einkünfte aus "sonstiger selbständiger Arbeit" im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.04.1982, Az.: S 2337-3-V B 3). Demzufolge handelt es sich nicht um Einkünfte aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Neuregelungen für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erfassen daher die Tätigkeit der Ratsmitglieder und die in diesem Zusammenhang gezahlten Aufwandsentschädigungen nicht.

Az.: IV/1 921-02

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