Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 723/2008 vom 18.11.2008

Aufstellung von Lärmaktionsplänen

Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen vom Oktober 2008 Nr. 615, Seite 286, über die Aufstellung von Lärmaktionsplänen berichtet. Es wurde darauf hingewiesen, dass der StGB NRW, der Städtetag und der Landkreistag NW sich mit dem Umweltminsiterium NRW darauf verständigt haben, dass ein geplanter Erlass zur Aufstellung der Lärmaktionspläne lediglich beinhaltet, dass bis zum 31.12.2008 ein Sachstandsbericht durch die jeweilige Stadt / Gemeinde abgegeben wird, wenn ein Lärmaktionsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht fertig gestellt werden kann. Dieser Sachstandsbericht kann dann auch an die Europäische Union weitergeleitet werden. Der fertige Lärmaktionsplan kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Diese Verfahrensweise ist sachgerecht, weil insbesondere etwaige Lärmschutz-Maßnahmen an Straßen in der Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßen NRW mit diesem abgestimmt werden müssen und auch das Eisenbahnbundesamt nach dem Kenntnisstand der Geschäftsstelle des StGB NRW die Lärmkarten an den Haupteisenstrecken noch nicht in einer nachgearbeiteten Version bereitgestellt hat, weil u. a. eine Nacharbeitung der sogenannten Parallelstrecken durchgeführt werden musste. Für den Sachstandsbericht kann der vom Land NRW erarbeitete Muster-Lärmaktionsplan genutzt werden.

Das Umweltministerium NRW hat dieses Verfahren nunmehr in einem Erlass vom 29.09.2008 (Az.: V-5-8820.4) niedergelegt. In dem Erlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz die Verpflichtung der Gemeinden besteht, bis zum 18.07.2008 Lärmaktionspläne zu erstellen, soweit Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln sind. Das Umweltministerium NRW möchte Mitte Januar 2009 einen Bericht an die EU-Kommission abgeben und damit der Mitteilungspflicht nach § 47 d Abs. 7 Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit § 47 e Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz nachkommen. Darum bittet das Umweltministerium NRW dem Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) als der vom Umweltministerium benannten Stelle spätestens bis zum 31.12.2008 eine Zusammenfassung des Lärmaktionsplanes zu übermitteln, sofern ein solcher bereits erstellt werden konnte. Sofern die Lärmaktionsplanung noch nicht abgeschlossen werden kann, wird darum gebeten, dem LANUV zu dem genannten Termin den Sachstand mitzuteilen und den fertigen Lärmaktionsplan nachzureichen. Das LANUV wird zunächst den Sachstandsbericht an den Bund weiterleiten und den fertigen Aktionsplan zu gegebener Zeit nachmelden. Für den Sachstandsbericht kann der bereits bekannte Musteraktionsplan (www.umgebungslaerm.nrw.de/Dokumente/Gesetze/Musteraktionsplan.pdf) verwendet werden. Das Land hat die erforderlichen Angaben aus den Lärmkarten bereits in das Muster übertragen. Das Muster für die jeweilige Gemeinde steht unter der Adresse www.lanuv.nrw.de/gerauesche/pdf/gkz_lap.doc zum Download bereit. „Gkz“ ist dabei durch die achtstellige Gemeindekennziffer der jeweiligen Gemeinde zu ersetzen.

Schließlich bittet das Umweltministerium NRW, die Mitteilungen an das LANUV auf dem Dienstweg über die Bezirksregierungen abzusetzen. Soweit für eine Gemeinde keine Lärmkarten vorliegen oder die Prüfung der Lärmsituation ergeben hat, dass in dem Gemeindegebiet keine Lärmprobleme und Lärmauswirkungen vorhanden sind, muss auch kein Lärmaktionsplan aufgestellt werden. Jedoch wird bei der nächsten Stufe der Lärmkartierung und Aktionsplanung (2012/2013) eine erneute Prüfung der Lärmsituation erforderlich werden.

Im Übrigen verweist die Geschäftsstelle nochmals auf den Inhalt der Mitteilungen vom Oktober 2008 Nr. 615, Seite 286.

Az.: II/2 70-11 qu/ko

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