Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 216/2019 vom 23.04.2019

Oberverwaltungsgericht NRW zu Aufstellung von Alttextilien-Containern

Eine Gemeinde muss es straßenrechtlich nicht hinnehmen, dass auf öffentlichen Flächen gewerbliche Alttextilien-Container ohne eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde aufgestellt werden (so: OVG NRW, Urteil vom 03.09.2018 – Az.: 11 A 546/15 - ; OVG NRW, Urteil vom 07.04.2017 – Az.: 11 A 2068/14  ; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2012 – Az.: 11 B 1130/12).

Eine unerlaubte, straßenrechtliche Sondernutzung (§ 18 StrWG NRW) ist auch dann gegeben, wenn ein Alttextilien-Container auf einem Privat-Grundstück steht, aber von der öffentlichen Verkehrsfläche aus - z. B. auf dem Bürgersteig stehend - benutzt werden muss (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 – Az.: 11 A 2816/12 – ; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2012 – Az.: 11 B 1130/12 – ).

Gleichwohl hat das OVG NRW im Jahr 2018 einschränkend klargestellt, dass eine unerlaubte Sondernutzung dann noch nicht angenommen werden kann, wenn ein Alttextilien-Container auf einem privaten Grundstück steht und sich lediglich für einen kurzen Augenblick im öffentlichen Verkehrsraum ein Arm oder Ellenbogen bei der Befüllung eines Containern befindet, weil dieses noch keine Beeinträchtigung der anderen Straßennutzer darstellt (so: OVG NRW, Urteil vom 03.09.2018 – Az.: 11 A 546/15 - ; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2018 – Az.: 11 A 2142/14).

Illegal auf öffentlichen Flächen aufgestellte, gewerbliche Alttextilien-Container können gemäß § 22 StrWG NRW durch die Gemeinde entfernt werden, insbesondere wenn der gewerblicher Sammler nicht erreichbar oder nicht ermittelbar ist oder seine Inanspruchnahme nicht erfolgversprechend ist (so: OVG NRW, Urteil vom 03.09.2018 – Az.: 11 A 546/15 - , OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 – Az.: 11 A 2816/12 – zu einem rechtmäßigen Kostenbescheid über Abtransport/Verwahrung - abrufbar unter: www.justiz.nrw.de -).

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für gewerbliche Altkleider-Container (OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 – Az.: 11 A 1986/13 - abrufbar unter: www.justiz.nrw.de). Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis kann im Einzelfall nur mit straßenrechtlichen Gründen abgelehnt werden. Gesichtspunkte wie z.B. die Gemeinnützigkeit eines Sammlers oder „bekannt und bewährt“ sind keine straßenbezogenen Erwägungen, d.h. zur Begründung einer Versagung nicht geeignet (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 – Az.: 11 A 1131/15 – ). Straßenrechtliche Gründe können z. B. sein, dass  

  • die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs am Aufstellungsort gefährdet ist,
  • oder sonstige Verkehrsgefährdungen durch Abfallsäcke bei nicht rechtzeitig geleerten Containern entstehen können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.04.2017 – Az.: 11 A 2068/14 ; aber: der Alttextilien-Sammler kann nicht für das verkehrswidrige Verhalten der Benutzer des Alttextilien-Containers verantwortlich gemacht werden - so: OVG NRW, Urteil vom 06.10.2017 – Az.: 11 A 353/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) oder
  • das Straßen- und Stadtbild vor einer Überfrachtung mit Abfall-Großcontainern geschützt werden muss (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 – Az.: 11 A 1131/15 - ; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014- Az.: 11 A 1986/13 - ). Grundsätzlich sinnvoll ist es, durch einen Ratsbeschluss die  Anzahl von Aufstellungsorten von Containern auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet zu begrenzen, z.B. keine größere Containerdichte als 1 Container pro 1000 Einwohner mit Benennung der konkreten Aufstellungsorte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 – Az.: 11 A 1131/15 – ). Dieses kann dann ein tragfähiger Grund sein, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abzulehnen. Bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis kann - zeitlich gesehen - das Prioritätsprinzip ein legitimes Auswahlkriterium für eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung sein (so: OVG NRW, Urteil vom 07.04.2017 – Az.: 11 A 2068/14 - ; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 – Az.: 11 A 1131/15 – Rz. 52 ff. der Urteilsgründe – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de).

Es besteht jedenfalls kein Anspruch des Antragstellers gegen die Gemeinde, die einem Dritten unbefristet erteilte Erlaubnis zu widerrufen, weil § 18 StrWG NRW insoweit keinen Drittschutz gewährt (so: OVG NRW, Urteil vom 07.04.2017 – Az.: 11 A 2068/14 - ; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 – Az.: 11 A 1131/13 – Rz. 50 ff. der Urteilsgründe –  ; OVG NRW, Beschl. vom 03.07.2014 – Az.: 11 B 553/14 -).

Die jüngste, straßenrechtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geht sogar dahin, dass ein Gemeinde beschließen kann, dass Aufstellen von Alttextilien-Containern auf öffentlichen Verkehrsflächen in ihrem Stadtgebiet gänzlich auszuschließen, sofern dieses auf taugliche, straßenrechtliche Belange gestützt wird (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2018 – Az.: 8 K 12220/17 - ; VG Minden, Urteil vom 05.12.2018 – Az.: 1 K 364/18 -). Dieser Ausschluss gilt dann aber auch für gemeinnützige Alttextilien-Sammlungen, denn auch diese brauchen eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Containern auf öffentlichen Flächen (so: OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2012 – Az.: 11 B 1130/12 -).

Gleichwohl ist ebenso entschieden worden, dass eine Gemeinde kein Konzept beschließen kann, wonach nur eigene Containersammlungen im öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen sind (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 20.07.2017 – Az.: 7 LB 58/16, VG Neustadt, a.d.W., Urteil vom 22.02.2018 – Az.: 4 K 984/17.NW).

Städte und Gemeinden, die neben den gemeinnützigen Alttextilien-Containern auch eigene Alttextilien-Container auf öffentlichen Flächen aufgestellt haben (wie z. B. die Städte Bergisch Gladbach, Düsseldorf, Kleve und Moers) konnten jedenfalls feststellen, dass der „Wildwuchs der illegal aufgestellten Alttextilien-Container“ zurückgegangen ist. Das BVerwG hat mit Urteil vom 11.07.2017 (– 7 C 35.15 –) jedenfalls klargestellt, dass auch eine kommunale Sammlung von Alttextilien zur Abfallentsorgungspflicht einer Gemeinde gehört, weil es sich bei Alttextilien um Haushaltsabfälle handelt.

Az.: 25.0.2.1 qu

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